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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Einigungsgebühr über Schuldnerportal

    | Bei Inkassomandaten werden zunehmend Zahlungsvereinbarungen über spezielle Schuldnerportale abgeschlossen. Fraglich ist, ob dadurch für den beteiligten Anwalt bzw. registrierten Inkassodienstleister eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht, die gemäß § 788 ZPO auch erstattungsfähig ist. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Funktionsweise des Schuldnerportals

    Schuldnerportale sind digitale Plattformen, die insbesondere von Inkasso-dienstleistern bereitgestellt werden, um Schulden effizient einzutreiben. Schuldner loggen sich mit persönlichen Zugangsdaten ein und können Ratenzahlungsvereinbarungen treffen.

     

    Bei der Eingabe der Ratenhöhe wird automatisch die entstehende Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angezeigt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nur zustande kommt, wenn der Schuldner die Einigungsvergütung akzeptiert und dies durch die Zahlung der ersten Rate bestätigt. Die Vereinbarung wird dem Schuldner auch postalisch übermittelt.