· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Einigungsgebühr über Schuldnerportal
| Bei Inkassomandaten werden zunehmend Zahlungsvereinbarungen über spezielle Schuldnerportale abgeschlossen. Fraglich ist, ob dadurch für den beteiligten Anwalt bzw. registrierten Inkassodienstleister eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht, die gemäß § 788 ZPO auch erstattungsfähig ist. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Funktionsweise des Schuldnerportals
Schuldnerportale sind digitale Plattformen, die insbesondere von Inkasso-dienstleistern bereitgestellt werden, um Schulden effizient einzutreiben. Schuldner loggen sich mit persönlichen Zugangsdaten ein und können Ratenzahlungsvereinbarungen treffen.
Bei der Eingabe der Ratenhöhe wird automatisch die entstehende Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angezeigt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nur zustande kommt, wenn der Schuldner die Einigungsvergütung akzeptiert und dies durch die Zahlung der ersten Rate bestätigt. Die Vereinbarung wird dem Schuldner auch postalisch übermittelt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig