01.03.2005 | Basiswissen kompakt
Die Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren
Die Weichen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung, insbesondere ihre Beschleunigung können bereits im Erkenntnisverfahren gestellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Feststellungsantrag bei vorsätzlich unerlaubten Handlungen
Werden Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen (Paradebeispiel: vorsätzliche Körperverletzung) geltend gemacht, ist bereits im Klageverfahren auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung hinzuweisen und ein entsprechender Feststellungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag hat für den Gläubiger folgende Vorteile:
- bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO;
- die Unpfändbarkeitsgrenze nach der Lohnpfändungstabelle des § 850c ZPO greift nicht ein;
- die Forderung unterliegt im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht der Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO; Engler, VE 05, 32).
Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat der BGH für zulässig erachtet (BGHZ 109, 275; vgl. zur gesamten Problematik Goebel, VE 03, 52).
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