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  • 01.03.2005 | Basiswissen kompakt

    Die Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

    von RA Daniel Bussmann, Warendorf

    Die Weichen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung, insbesondere ihre Beschleunigung können bereits im Erkenntnisverfahren gestellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:  

     

    1. Feststellungsantrag bei vorsätzlich unerlaubten Handlungen

    Werden Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen (Paradebeispiel: vorsätzliche Körperverletzung) geltend gemacht, ist bereits im Klageverfahren auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung hinzuweisen und ein entsprechender Feststellungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag hat für den Gläubiger folgende Vorteile:  

     

    • bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO;
    • die Unpfändbarkeitsgrenze nach der Lohnpfändungstabelle des § 850c ZPO greift nicht ein;
    • die Forderung unterliegt im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht der Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO; Engler, VE 05, 32).

     

    Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat der BGH für zulässig erachtet (BGHZ 109, 275; vgl. zur gesamten Problematik Goebel, VE 03, 52).