01.05.2005 | Basiswissen kompakt
eBay: So kommen Sie Schuldnern von Online-Auktionen auf die Schliche
von Rechtsanwalts-Fachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen
Das Online-Auktionshaus eBay hat allein im Jahr 2003 ca. 971 Mio. Artikel angeboten. Die weitestgehende vermeintliche Anonymität solcher Geschäfte bietet vielen Betrügern ein lukratives Betätigungsfeld. Oft erscheint dann eine der geschädigten Personen in der Anwaltskanzlei und kann nicht einmal den genauen Namen des Schuldners nennen, der ihn betrogen hat. Für den Rechtsanwalt und seine Mitarbeiter stellen sich dabei zwei zentrale Fragen: Wie ermittel ich die relevanten Daten des Schädigers, wenn für den Mandanten der finanzielle Anspruch eingeklagt werden soll? Wie kann ich die Staatsanwaltschaft dazu bringen, gegen den Schuldner vorzugehen? Die folgende Checkliste und Musterformulierung unterstützt Sie bei der Lösung dieser Probleme.
Checkliste: Erfolgreiche Adressermittlung bei eBay-Schuldner |
- Sofern offenkundig ein Betrugsfall vorliegt, ist vom Rechtsanwalt sofort eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten, die eine knappe Sachverhaltsschilderung sowie alle bekannten Daten des Schädigers enthalten sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bei eBay oder dem Anbieter des Maildienstes (z.B. web.de, lycos.de, etc.) die Daten des Kunden bzw. Inhabers der Mail-Adresse. Auch das Auktionshaus sollten Sie über den Betrugsfall schriftlich unterrichten (eBay International AG, Marktplatz 1, 14532 Europarc-Dreilinden).
- Archivieren Sie genauestens den Schriftverkehr zwischen Ihrem Mandanten und dem Schuldner. Die beendeten Auktionen können nur 90 Tage bei eBay aufgerufen werden. Drucken Sie daher die entsprechende Seite aus und nehmen Sie diese zu Ihrer Handakte.
- Bei jeder Auktion können Sie ersehen, wieviele eBay-Mitglieder mitgeboten haben (Rangliste der Bietenden). Drucken Sie sich auch von dieser Seite ein Exemplar aus, damit Sie später diese eBay-Mitglieder per E-Mail anschreiben können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Betrüger auch mit Interessenten, die den Zuschlag nicht erhalten haben, Kontakt aufnimmt und ihnen ein gleiches oder ähnliches Angebot außerhalb der Cybermarkt-Plattform unterbreitet. Und vielleicht ist es gerade dieses Mitglied, das dann Informationen über den Schuldner liefern kann.
- Drucken Sie sich eine Seite des Bewertungsprofils des Schädigers aus. Liegen schon negative Bemerkungen vor, nehmen Sie Kontakt mit den eBay-Mitgliedern auf, die diese schlechten Bewertungen abgegeben haben. Erfragen Sie, ob diese nähere Informationen haben. Wurde ggf. von diesen schon Anzeige erstattet, erbitten Sie das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und machen Sie in Ihrer eigenen Anzeige darauf aufmerksam.
- Erbitten Sie sich außerdem von der anderen betrogenen Person eine Kopie des Ausdrucks über die abgelaufene Auktion, sofern diese schon länger als 90 Tage zurückliegt. Je mehr Informationen Sie über Betrugsfälle haben, desto besser. Auch können Sie aus den angebotenen Artikeln Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Schuldner sich auf gewisse Waren spezialisiert hat und vielleicht sogar die Region, in der er wohnen mag, eingrenzen. Gehen Sie bei den Anfragen an andere eBay-Mitglieder aber behutsam vor, da diese nicht verpflichtet sind, Ihnen zu helfen, aber sicher ein großes Interesse daran haben, wenn sie selbst auch betrogen wurden.
- Die Staatsanwaltschaften gewichten bei der Abwägung der Dringlichkeit auch nach der Anzahl von eingehenden Strafanzeigen. Erstatten also mehrere eBay-Mitglieder Strafanzeige, kann dies eine beschleunigte Bearbeitung Ihres Mandats nur begünstigen.
- Schauen Sie im Internet auf die Website www.snakecirty.de. Hier finden Sie eine Gemeinschaft von geschädigten Kunden, die sich gegen betrügerische Online-Auktionen zur Wehr setzt. Dabei werden die Anzahl von Betroffenen und die dort gemeldeten Schadenssummen gelistet.
- Sind Sie oder einer Ihrer Kanzleiangestellten eBay-Mitglied? Nehmen Sie doch einfach Kontakt mit dem Schädiger auf und geben Sie ein Interesse an der vergangenen Auktion vor. Zeigen Sie ein unverbindliches (aber nicht übertriebenes) Interesse an der Ware, die Ihr Mandant ersteigert hat. Geht der Schuldner darauf ein, erhalten Sie eine Bankverbindung, die Sie mit der abgleichen können, auf die Ihr Mandant sein Geld überwiesen hat.
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Leserservice: Diese Checkliste können Sie unter www.iww.de mit der Abruf-Nr.051165 kostenlos herunterladen.
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