· Fachbeitrag · Anwaltshaftung
Anwälte müssen auf insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit hinweisen
| Zahlungsvereinbarungen spielen in der Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle. Gerät jedoch der Schuldner in die Insolvenz, führt dies regelmäßig dazu, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger anficht (vgl. §§ 129 ff. InsO), um diese für die Masse zu vereinnahmen. Folge: Der Gläubiger muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und darauf hoffen, dass er eine ‒ wenn überhaupt ‒ geringe Quote erhält. Der BGH hat in diesem Zusammenhang jetzt entschieden, dass der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet sein kann, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen. |
Relevanz der Entscheidung
Da Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern ‒ gerade, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden ‒ die Regel darstellen, kann es für Rechtsanwälte fatale Folgen haben, wenn sie die BGH-Entscheidung nicht beachten. Dies kann einerseits zu Regressansprüchen des Mandanten führen. Andererseits hat die Entscheidung aber auch Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung.
Zwangsvollstreckung ist zügig zu betreiben
Der BGH betont ausdrücklich, dass ein Rechtsanwalt seinen Auftrag so erledigen muss, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden (7.9.17, IX ZR 71/16, Abruf-Nr. 196911). Ist er mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden und hat er einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt, muss er demzufolge zügig die Zwangsvollstreckung betreiben.
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