01.12.2004 · Fachbeitrag · BGH aktuell
Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind pfändbar
| Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist. Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar (BGH 25.8.04, IXa ZB 271/03, n.v., Abruf-Nr. 042802). |
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