01.01.2006 | Checkliste
ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen
Die in VE 02, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Landwirt“ bis „Lohnzahlung“ fort.
Checkliste |
Anspruchsart | Verjährungs-frist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen | Landwirte, – Kaufpreisanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Leasing-Raten (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Leihe, Schadenersatz- anspruch wegen Beschädigung der Leihsache (§§ 606, 558 Abs. 2 BGB) | 6 Monate | Rückgabe der Leihsache | | Leihe, Verleiher hat Rückgabeanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Leihverhältnisses | Wenn der Verleiher zugleich Eigentümer ist, verjährt der Herausgabeanspruch erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, § 200 BGB) | Lohnzahlung (Arbeiter und Angestellte), wenn keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen bestehen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | |
Quelle:
Ausgabe 01 / 2006 | Seite 13 | ID 91305
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