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  • 05.02.2008 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Verleiher“ bis „Vollstreckungstitel“ fort.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Art des Anspruchs  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Verleiher, schuldrechtlicher Rückgewährsanspruch (§§ 195,  

    199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Verlobung, Ansprüche bei Auflösung (§ 1302 BGB)  

    2 Jahre  

    Auflösung der Verlobung.  

    Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt nur für die in den §§ 1298bis 1301 BGB erwähnten Ersatzansprüche.  

    Vermächtnis, Erfüllungsanspruch gegen Erben (§§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200, 2174 BGB)  

    30 Jahre  

    Anfall des Vermächtnisses.  

     

    Vermieter/  

    Verpächter, Miet- bzw. Pachtzinsen  

    (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Vermieter/  

    Verpächter, Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Miet- oder Pachtsache (§§ 548, 591b BGB)  

    6 Monate  

    Rückgabe der Miet- oder Pachtsache.  

    Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche (§ 548 Abs. 1 BGB).  

    Versicherungen, Lebensversicherungsverträge (§ 12 VVG)  

    5 Jahre (Altfälle bis  

    31.12.07) 

     

    Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.  

     

     

     

    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.  

     

    Neufälle ab 1.1.08 

    Nach § 15 Abs. 2 VVG gilt, dass der Anspruch der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer unterliegt. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht (§ 15 VVG). Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.  

    Versicherungen, sonstige Versicherungsverträge (§ 12 VVG)  

    2 Jahre (Altfälle bis 31.12.07)  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem die Leistung verlangt werden kann.  

    s.o., Lebensversicherungsverträge  

     

    VOB-Werkvertrag (Gewährleistung), Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

    VOB-Werkvertrag, (Gewährleistung), Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB)  

    1 Jahr  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

    Vollstreckungstitel, (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 201 BGB)  

    30 Jahre  

    Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Titels.  

    Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 35 | ID 117443