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  • 01.02.2005 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Verjährungsfristen spielen im Bereich der Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle. Ihre Kenntnis ist unerlässlich. Der erste Teil der Checkliste umfasst die Stichworte „Abzahlungsgeschäft“ bis „Dienstbezüge“.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Abzahlungs- geschäfte, Kaufpreisanspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Allgemeine Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubiger bei Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. Vertragliche Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers spätestens 10 Jahre nach der Entstehung.  

    Amtspflicht- verletzung, Schadenersatz-  

    anspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat.  

    Anfechtung von Willenserklärungen wg. Täuschung/Drohung (§ 124 BGB)  

    1 Jahr  

    Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage bei Drohung.  

    Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind.  

    Arbeitslohn, sofern keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 45 SGB I)  

    4 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist.  

    Dies gilt auch noch nach In-Kraft-Treten von „Hartz IV“.  

    Architekten, Honoraransprüche (§ 195 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Abschlussrechnung überreicht wurde.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Ärzte, Honoraransprüche (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Autovermieter (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Bauhandwerker, Bauunternehmer BGB-Werkvertrag, Mängelgewährleistung (§ 634a BGB)  

    5 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    Frist kann durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag.  

    Bauhandwerker, Bauunternehmer, Gewährleistung bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 634a Abs. 3 S. 2 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme.  

    Bauhandwerker, Bauunternehmer, VOB-Werkvertrag, Mängelgewährleistung für Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB/B)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

    Bauhandwerker, Bauunternehmer, VOB-Werkvertrag, Mängelgewährleistung für Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B)  

    1 Jahr  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt vereinbart werden.  

    Bauhandwerker, Bauunternehmer, Werklohnanspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Beamtenbesoldung, Beamtenversorgung (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Bereicherungs- ansprüche (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Anspruchsentstehung. Bei Rückabwicklung von unwirksamen Grundstücksverträgen gilt unabhängig von der Kenntnis des Schuldners Verjährungsfrist von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs.  

    Botenlohn (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Bürgschaft, Haftungs-  

    ansprüche (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Darlehen, Rückzahlungs- anspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Darlehen, Zinsanspruch (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Dienstbezüge, Angestellte – sofern keine tariflichen Ausschlussfristen gelten (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

     

     

    Leserservice: Diese Checkliste können Sie unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 050159 herunterladen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 29 | ID 91323