Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.04.2008 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Wechsel“ bis „Wirtschaftsprüfer“ fort.  

     

    Checkliste: ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Art des Anspruchs  

    Verjäh-rungs-frist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Wechsel, Anspruch gegen Annehmer (Art. 70 Abs. 1 WG)  

    3 Jahre  

    Verfalltag.  

     

    Wechsel, Rückgriff Indossant gegen  

    Aussteller und andere Indossanten (Art. 70 Abs. 3 WG)  

    6 Monate  

    Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung.  

     

    Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG)  

    1 Jahr  

    Zeitpunkt des Wechselprotests.  

     

    Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)  

    5 Jahre  

    Abnahme des Werks.  

    Anwendungsbereich: alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz, z.B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.  

     

    Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).  

     

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag.  

    Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)  

    2 Jahre  

    Abnahme des Werks.  

    Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z.B. an Autos und Maschinen.  

     

    Fristberechnung und Verjährungshemmung: richten sich allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203-213 BGB).  

     

    Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen maximal auf 1 Jahr verkürzt werden.  

    Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen.  

     

    Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken (§§ 634a Abs. 3 S. 2, 195 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet die Verjährungsfrist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

     

    BGH: Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn dem Unternehmer bewusst ist, dass ein ihm bekannter Mangel für den Besteller so erheblich ist, dass dieser möglicherweise die Abnahme verweigern wird, und der Unternehmer, obwohl er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet wäre, diesen Mangel dem Besteller nicht mitteilt (NJW 92, 1754).  

    Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§§ 634a Abs. 3 S. 1, 195 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B)  

    4 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung  

    VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).  

     

    Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B).  

    Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten u. abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B)  

    1 Jahr  

    Abnahme der Werkleistung  

    VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).  

     

    Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B).  

    Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B)  

    2 Jahre  

    Abnahme der Werkleistung.  

    VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).  

     

    Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B).  

    Werkvertrag, Mängelbeseitigungsverlangen  

    13 Nr. 5 S. 2 VOB/B)  

    2 Jahre  

    Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangens.  

    VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).  

     

    Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist.  

     

    Mangel muss hinreichend konkretisiert werden (BGH BauR 02, 613).  

    Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

    Wirtschaftsprüfer, Vergütung (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 86 | ID 118994