30.04.2008 | Checkliste
ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen
Die in VE 05, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Wechsel“ bis „Wirtschaftsprüfer“ fort.
Art des Anspruchs | Verjäh-rungs-frist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Wechsel, Anspruch gegen Annehmer (Art. 70 Abs. 1 WG) | 3 Jahre | Verfalltag. |
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Wechsel, Rückgriff Indossant gegen Aussteller und andere Indossanten (Art. 70 Abs. 3 WG) | 6 Monate | Zeitpunkt der Einlösung oder gerichtlichen Geltendmachung. |
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Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) | 1 Jahr | Zeitpunkt des Wechselprotests. |
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Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Abnahme des Werks. | Anwendungsbereich: alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz, z.B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage.
Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB).
Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag. |
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 2 Jahre | Abnahme des Werks. | Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z.B. an Autos und Maschinen.
Fristberechnung und Verjährungshemmung: richten sich allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203-213 BGB).
Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen maximal auf 1 Jahr verkürzt werden. |
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen.
Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken (§§ 634a Abs. 3 S. 2, 195 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet die Verjährungsfrist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
BGH: Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn dem Unternehmer bewusst ist, dass ein ihm bekannter Mangel für den Besteller so erheblich ist, dass dieser möglicherweise die Abnahme verweigern wird, und der Unternehmer, obwohl er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet wäre, diesen Mangel dem Besteller nicht mitteilt (NJW 92, 1754). |
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§§ 634a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) | 4 Jahre | Abnahme der Werkleistung | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).
Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B). |
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten u. abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) | 1 Jahr | Abnahme der Werkleistung | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).
Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B). |
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) | 2 Jahre | Abnahme der Werkleistung. | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).
Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B). |
Werkvertrag, Mängelbeseitigungsverlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) | 2 Jahre | Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangens. | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668).
Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist.
Mangel muss hinreichend konkretisiert werden (BGH BauR 02, 613). |
3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. | |
3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |