Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei Baumaterialien und Bauwerken (§ 438 Abs. 3 S. 2, § 634a Abs. 3 S. 2 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Verjährungsfrist nicht abkürz-bar; sie endet frühestens 5 Jahre nach Abnahme/Übergabe; ohne Rücksicht auf Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet sie 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 438 Abs. 3 S. 1, § 634a Abs. 3 S. 1 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden; Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 2 Jahre | Ablieferung bzw. Übergabe der Kaufsache | Frist kann von Unternehmern ggü. Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden; Gewährleistungsfrist kann beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen generell nicht verkürzt werden und muss bei gebrauchten Sachen mind. 1 Jahr betragen |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Kaufvertrag über Grundstücke und Baumaterialien (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Übergabe des Grundstücks oder der Baumaterialien | Frist kann von Unternehmern ggü. Privatpersonen in AGB nicht verkürzt werden; liefern Unternehmer an Verbraucher neu hergestellte Baumaterialien, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter 2 Jahre unzulässig. Bei gebrauchten Baumaterialien muss die Gewährleistungsfrist mind.1 Jahr betragen. |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüter- kauf von Händlern gegen Vorlieferanten (§ 479 BGB) | 2 Jahre | Ablieferung der Kaufsache | Verjährung endet frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat; diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen, Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 2 Jahre | Abnahme der Werkleistung | Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen max. auf 1 Jahr verkürzt werden |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB) und Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 2 Jahre bei Gebäuden; 1 Jahr bei Grundstücken und Feuerungsanlagen | Abnahme der Werkleistung | VOB/B muss insgesamt vereinbart werden; abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Grundstücken u. maschinellen u. elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 13 Nr. 4 VOB) | 2 Jahre | Abnahme der Leistung | VOB/B muss insgesamt vereinbart werden; nur, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Abnahme der Werkleistung | Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag |
Mängelgewähr- leistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen Gütern (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs |
Makler, Provisions- anspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs |