Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Eigentümer, Herausgabeanspruch gegen Besitzer (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, § 200 BGB) | 30 Jahre | Fälligkeit des Anspruchs. | |
Erbbaurecht, Erbbauzinsen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An- spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Erbbaurecht, Heimfallanspruch (§ 4 ErbbauVO) | 6 Monate | Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruch. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers 2 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Fahrgeld, Personenbeförderung (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Frachtkosten, Güterbeförderung (§ 439 HGB) | 1 Jahr | Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. | |
Gastwirte, Rechnungen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Gerichtskosten (§ 17 KostO, § 5 GKG) | 4 Jahre | Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist. | |
Gewährleistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 438 Abs. 3 S. 1, § 634a Abs. 3 S. 1 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Gewährleistungsansprüche, arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken und Baumaterialien (§ 438 Abs. 3 S. 2, § 634a Abs. 3 S. 2 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Sie endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme/Übergabe. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet die Verjährungsfrist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Gewährleistungsansprüche, Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 2 Jahre | Ablieferung bzw. Übergabe der Kaufsache. | Gewährleistungsfrist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Sie kann beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen nicht verkürzt werden und muss bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr betragen. |
Gewährleitungsansprüche, Kaufvertrag über Grundstücke und Baumaterialien (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Übergabe des Grundstücks oder der Baumaterialien. | Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen in AGB nicht verkürzt werden. Werden neu hergestellte Baumaterialien von Unternehmern an Verbraucher geliefert, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter 2 Jahre generell unzulässig. Bei gebrauchten Baumaterialien muss die Frist des Händlers mindestens 1 Jahr betragen. |
Gewährleistungsansprüche, Kaufvertrag, Rechtsmängel (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 30 Jahre | Abschluss des Kaufvertrags. | Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsfrist muss beim Verbrauchsgüterkauf für neue Sachen mindestens 2 Jahre und für gebrauchte Sachen mindestens 1 Jahr betragen. |
Gewährleistungsansprüche, Rückgriff von Händlern gegen Vorlieferanten bei neu hergestellten Sachen (Verbrauchsgüterkauf; § 479 BGB) | 2 Jahre | Ablieferung der Kaufsache. | Verjährung endet frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat. |
Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen und Planungs- und Überwachungsarbeiten dafür (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 2 Jahre | Abnahme der Werkleistung. | Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen maximal auf 1 Jahr verkürzt werden. |
Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten dafür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Abnahme der Werkleistung. | Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag. |
Gewährleistungsansprüche, Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem An-spruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Gewährleistungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Gebäuden (§ 13 Nr. 4 VOB) | 2 Jahre | Abnahme der Werkleistung. | VOB/B muss insgesamt vereinbart werden. |
Gewährleitungsansprüche, VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB) | 1 Jahr | Abnahme der Werkleistung. | VOB/B muss insgesamt vereinbart werden. |