Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Rechtsmangel, Nacherfüllungsansprüche, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nr. 1, 3 BGB) | 30 Jahre | Ablieferung der Sache | a) Rechte auf Herausgabe: Es muss sich um ein dingliches Recht handeln, das einem Dritten zusteht, das zum Besitz und damit zur Herausgabe berechtigt, z.B. Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1227, 985 BGB), Nießbrauch (§ 1036 Abs. 1 BGB). b) grundbuchmäßig eingetr. Recht: z.B. Grundpfandrecht, -dienstbarkeit, Vorkaufsrecht. Praxishinweis: Verjährungsfristkann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsfrist muss beim Verbrauchsgüterkauf für neue Sachen mindestens 2 Jahre und für gebrauchte Sachen mindestens 1 Jahr betragen. |
Rechtsmangel, Nacherfüllungsansprüche, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Verkäufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nr. 2a, b, Nr. 3 BGB) | 5 Jahre | Grundstücksübergabe | Es muss sich um ein Bauwerk bzw. Baustoffe, Bauteile handeln. |
Rechtsmangel, übrige Fälle, in denen Schadenersatz bzw. Nacherfüllung verlangt werden kann (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 2 Jahre | Grundstücksübergabe bzw. Ablieferung der Sache | Es muss sich um einen Sach- bzw. Rechtsmangel handeln, §§ 434, 435 BGB. |
Regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf Entstehung und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei: a) Personenschäden: 30 Jahre nach Begehung der Handlung; b) sonstigen Schäden: 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat; c) vertragliche Ansprüche: ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers spätestens 10 Jahre nach der Entstehung. |
Reisevertrag, Ansprüche wegen Reisemängeln (§ 651g Abs. 2 BGB; Abhilfe, Minderung, Kündigung, Schadensersatz) | 2 Jahre | Termin, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte (§ 651g Abs. 2 S. 1 BGB) | Reisemängel müssen dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach dem Reiseende angezeigt werden. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
Rentenleistungen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Sachverständigenvergütung (§§ 195, 199 BGB; § 2 Abs. 3 JVEG) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Praxishinweis: § 2 Abs. 1 JVEG beinhaltet eine Drei-Monats-Frist. Macht der Sachverständige die Vergütung nicht fristgemäß geltend, erlischt der Anspruch ersatzlos. Die Frist beginnt bei Anfertigung des schriftlichen Gut-achtens mit dessen Eingang bei der Stelle, die den Sachverständigen beauftragt hat, bei Vernehmung als Sachverständiger oder (sachverständiger) Zeuge mit Beendigung der Vernehmung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JVEG. Soweit also der Vergütungsanspruch nicht bereits wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung erloschen ist, unterliegt der Anspruch, wie andere Ansprüche auch, der Regel-Verjährung. |
Schadenersatzansprüche, unerlaubte Handlung (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf Entstehung und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei: a) Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Handlung b) sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. |
Scheck, Rückgriffsanspruch des Inhabers (§ 52 Abs. 1 ScheckG) | 6 Monate | Ablauf der Vorlegungsfrist | |
Scheck, Rückgriffsanspruch eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten (§ 52 Abs. 2 ScheckG) | 6 Monate | Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist | |
Schmerzensgeldanspruch (§ 195, § 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 30 Jahre nach Begehung der Tat. |
Schuldanerkenntnis (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Statiker, Werklohnanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruchsgrund und Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Steuerberater, Honorarforderungen gegen Mandanten (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahrs (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Steuerberater, Schadenersatzansprüche des Mandanten (§ 68 StBerG) | 3 Jahre | Entstehen des Anspruchs | Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu laufen. Hat der Steuerberater seinen Mandanten aber nicht rechtzeitig über einen möglichen Regressanspruch informiert, kann eine zweite sog. „Sekundärhaftung” mit erneuter 3-jähriger Verjährungsfrist zu laufen beginnen. |