Art des Anspruchs | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Tantiemen (§ 195, § 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Tierarzt, Honorar-ansprüche (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Unerlaubte Handlung, Schaden- ersatzanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf Entstehung und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei: a) Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Handlung und bei b) sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat. |
Ungerechtfertigte Bereicherung, Anspruch aus Delikt (§ 852 BGB) | 10 bzw. 30 Jahre | 10 Jahre: Anspruchsentstehung 30 Jahre: Begehung der Verletzungshandlung oder sonstiges, den Schaden auslösendes Ereignis | Deliktsansprüche gewähren dem durch eine unerlaubte Handlung Verletzten, dessen Schädiger infolge der Tatbegehung zu seinen Lasten bereichert ist, einen nach Eintritt der Verjährung seiner deliktischen Ansprüche eingreifenden Schadenersatzanspruch, der seinem Umfang nach auf einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch begrenzt ist (jurisPK-BGB Buch 2/Rüßmann, 3. Aufl., § 852 Rn. 1). |
Ungerechtfertigte Bereicherung, Rückforderungsanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Bei der Rückabwicklung von unwirksamen Grundstücksverträgen gilt unabhängig von der Kenntnis des Schuldners eine Verjährungsfrist von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs (§ 196 BGB). |
Unterhaltsansprüche, unterhaltsberechtigte Angehörige (§§ 195, 199 197 Abs. 2 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch für durch Urteil festgestellte Unterhaltsansprüche. Um die Verjährung neu beginnen zu lassen, ist es notwendig Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen (vgl. § 212 BGB). |
Urteile, Vollstreckungsmöglichkeit (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB) | 30 Jahre | Formelle Rechtskraft des Urteils bzw. Titels. | Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). |
Verbraucherdarlehen, Rückzahlungsanspruch (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Die Frist ist gehemmt, sobald der Verzug eingetreten ist (§ 286 BGB), längstens jedoch für 10 Jahre seit seiner Entstehung (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Zeitraum der Hemmung wird somit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Die Hemmung dauert bis zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder bis zur Beurkundung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 ZPO. Von da an beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (jurisPK-BGB Buch 2/Rüßmann, 3. Aufl., § 852 Rn. 10). |
Verbraucherdarlehen, Zinsanspruch (§§ 195, 497 Abs. 3 S. 4 BGB) | 30 Jahre | Fälligkeit des Anspruchs. | Die Frist ist gehemmt, sobald der Verzug eingetreten ist (§ 286 BGB), längstens jedoch für 10 Jahre seit seiner Entstehung (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Zeitraum der Hemmung wird somit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Die Hemmung dauert bis zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder bis zur Beurkundung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 ZPO. Von da an beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist (jurisPK-BGB Buch 2/Lakkis, 3. Aufl., § 197 Rn. 10). |
Verbrauchsgüterkauf, Gewährleistungsansprüche, Baumaterialien (§§ 475, 437, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 5 Jahre | Ablieferung der Kaufsache (§§ 475, 438 Abs. 2 BGB) | Die Frist zur Verjährung kann bei Neu-Sachen auf maximal 2 Jahre verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist mindestens ein Jahr (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Bei arglistigemVerschweigen des Mangels beträgt die Frist 3 Jahre beginnend mit Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. |
Verbrauchsgüterkauf, Gewährleistungsansprüche, sonstige bewegliche Sachen (§§ 475, 437, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) | 2 Jahre | Ablieferung der Kaufsache (§§ 475, 438 Abs. 2 BGB) | Die Frist zur Verjährung kann bei Neu-Sachen auf maximal 2 Jahre verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist mindestens ein Jahr (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Bei arglistigem Verschweigen des Mangels beträgt die Frist 3 Jahre beginnend mit Ende des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. |
Vergleich, Vollstreckungsmöglichkeit (§§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB) | 30 Jahre | Vollstreckbarkeit des Vergleichs | Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Vollstreckbare Vergleiche sind insb. der gerichtliche Vergleich (§§ 160 Abs. 3, 278 Abs. 6 ZPO), der Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), der Vergleich vor einer landesrechtlich eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 797a ZPO) sowie der Vergleich im selbstständigen Beweisverfahren (§ 492 Abs. 3 ZPO). Die Feststellung in einem Schuldenbereinigungsplan ist dem Vergleich gleichgestellt (§ 308 Abs. 1 S. 2 InsO), sodass insoweit die 30-jährige Frist gilt. Der Vergleich muss nicht vollstreckbar im engeren Sinne sein, es genügt ein feststellender Inhalt (jurisPK-BGB Buch 2/Lakkis, 3. Aufl., § 197 Rn. 20). |