Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen |
Nebenkosten, Mietvertrag – Einwendungen des Mieters, § 556 Abs. 3 BGB | 1 Jahr (= Ausschlussfrist) | Zugang der Nebenkostenabrechnung | Nach Fristablauf keine Einwendungen mehr, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten |
Nebenkosten, Mietvertrag – Nachforderung durch Vermieter, § 556 Abs. 3 BGB | 1 Jahr (= Ausschlussfrist) | Mitteilung spätestens nach Ende des Abrechnungszeitraums | Nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten |
Notar – Gebührenforderungen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) |
Pachtvertrag – Ansprüche des Pächters auf Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme der Einrichtung, § 591b BGB | 6 Monate | Beendigung des Pachtverhältnisses | |
Pachtvertrag – Ersatzansprüche des Verpächters wg. Veränderung, Verschlechterung, § 591b BGB | 6 Monate | Rückgabe der Sache | Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters (§ 591b Abs. 3 BGB) |
Pachtvertrag – Pachtzahlungen §§ 195, 199 Abs. 1 BGB | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) |
Pfandrecht – Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderung, Verschlechterung der Pfandsache, §§ 1226, 548 Abs. 1 BGB und auf Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, § 1226, § 548 Abs. 2 BGB | 6 Monate | Rückgabe der Pfandsache | |
Pflichtteilsanspruch (§ 2332 BGB) | 3 Jahre | Kenntnis vom Erbfall und Kenntniserlangung von der beeinträchtigenden Verfügung | Verjährungsfrist endet spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Hemmung nicht möglich dadurch, dass Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden können |
Pflichteilsberechtigter – Anspruch gegen Beschenkten auf Herausgabe eines Geschenks, § 2329 BGB | 3 Jahre | Eintritt des Erbfalls | |
Produkthaftung – Schadenersatzansprüche wegen Körper-/Gesundheitsverletzung, Sachbeschädigung §§ 1, 12, 14 ProdHaftG | 3 Jahre | Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen | Schweben Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz , ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlung verweigert wird. Ersatzpflicht darf weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig |
Rechtsanwalt – Honorarforderungen gegen Mandanten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) |
Rechtsanwalt – Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 115 BRAO, § 78a StGB | 5 Jahre | Beendigung der Tat | Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt |