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  • 01.10.2005 | Checkliste

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Die in VE 02, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Insolvenzverfahren“ bis „Krankenhausrechnungen“ fort.  

     

    ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen

    Anspruchsart  

    Verjährungsfrist  

    Beginn der Verjährungsfrist  

    Bemerkungen  

    Insolvenzverfahren, Gläubigeransprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB)  

    30 Jahre  

    Feststellung des Anspruchs im Insolvenzverfahren  

    Sind wiederkehrende Leistungen (z.B. Zinsen) tituliert, gilt gem. § 197 Abs. 2 BGB abweichend die Frist von 3 Jahren  

    Industrie- und Handelskammer-Beiträge (§ 3 Abs. 8 IHKG, § 169 AO)  

    4 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist  

     

    Kaufpreisansprüche bei Lieferung beweglicher Sachen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

    Kaufpreisansprüche bei Grundstücksverträgen (§§ 196, 200 BGB)  

    10 Jahre  

    Fälligkeit des Anspruchs  

     

    Kostenfestsetzungsansprüche, tituliert (§ 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB)  

    30 Jahre  

    Rechtskraft der Entscheidung  

    Sind wiederkehrende Leistungen (z.B. Zinsen) tituliert, gilt gem. § 197 Abs. 2 BGB abweichend die Frist von 3 Jahren  

    Kraftfahrzeugunfall-Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (§§ 195, 199 BGB,  

    § 14 StVG)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat  

    Krankenhausrechnungen (§§ 195, 199 BGB)  

    3 Jahre  

    Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.  

    Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 179 | ID 91518