01.10.2005 | Checkliste
ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen
Die in VE 02, 29, begonnene Checkliste setzen wir mit den Stichworten „Insolvenzverfahren“ bis „Krankenhausrechnungen“ fort.
ABC der vollstreckungsrelevanten Verjährungsfristen |
Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährungsfrist | Bemerkungen | Insolvenzverfahren, Gläubigeransprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB) | 30 Jahre | Feststellung des Anspruchs im Insolvenzverfahren | Sind wiederkehrende Leistungen (z.B. Zinsen) tituliert, gilt gem. § 197 Abs. 2 BGB abweichend die Frist von 3 Jahren | Industrie- und Handelskammer-Beiträge (§ 3 Abs. 8 IHKG, § 169 AO) | 4 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist | | Kaufpreisansprüche bei Lieferung beweglicher Sachen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | Kaufpreisansprüche bei Grundstücksverträgen (§§ 196, 200 BGB) | 10 Jahre | Fälligkeit des Anspruchs | | Kostenfestsetzungsansprüche, tituliert (§ 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB) | 30 Jahre | Rechtskraft der Entscheidung | Sind wiederkehrende Leistungen (z.B. Zinsen) tituliert, gilt gem. § 197 Abs. 2 BGB abweichend die Frist von 3 Jahren | Kraftfahrzeugunfall-Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (§§ 195, 199 BGB, § 14 StVG) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden 10 Jahre nach ihrer Entstehung, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat | Krankenhausrechnungen (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs | |
Quelle:
Ausgabe 10 / 2005 | Seite 179 | ID 91518
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