Begriff | Bedeutung | Bemerkung |
Gläubigerausschuss | Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss ein-setzen. Hier sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit erheblichen Forderungen beteiligt sind. Zu Mitgliedern können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind (§ 67 InsO). | Von dieser Möglichkeit wird in größeren Verfahren Gebrauch gemacht, um kurzfristige Entscheidungen des Insolvenzverwalters bewirken zu können, da die Ausschussmitglieder an Stelle der Gläubigerversammlung Zustimmungen erteilen dürfen. Ausgenommen: Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung. Die Ausschussmitglieder müssen über alle Verwertungsaktivitäten regelmäßig informiert und es muss eine Abstimmung mit ihnen vorgenommen werden. Sie werden gesondert vergütet (§ 73 InsO). |
Gläubigerversammlung | Da das Insolvenzverfahren die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenz-gläubiger (§ 38 InsO) zum Ziel hat, ist die Gläubigerversammlung das höchste Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren. Insofern können die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich nur über den Weg einer Gläubigerversammlung handeln. | Die Gläubigerversammlung dient der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger. Sie wird vom Gericht einberufen und geleitet und tagt nicht öffentlich. Es können nur teilnehmen Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, die Mitglieder des Gläubi-gerausschusses, der Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter. Die erste Gläubigerversammlung findet im sog. Berichtstermin (§ 157 InsO) statt. Bei Abstimmungen ist die Stimmenmehrheit nach den Forderungsbeträgen zu berechnen (Summenmehrheit). Bei Stimmengleichheit nach Forderungsbeträgen entscheidet die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl (Kopfmehrheit). |
Insolvenzanfechtung | Durch die Insolvenzeröffnung sollen bestimmte Vermögensverschiebungen vor dem Insolvenzantrag korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also quasi nach vorne verlegt. Die Insolvenzmasse wird somit geschützt. Vorrangiges Ziel ist die Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger zu vermehren, um dadurch allen Insolvenzgläubigern eine größere Befriedigungschance zu gewährleisten. Innerhalb der Regelinsolvenzverfahren ist (nur) der Insolvenzverwalter zur Anfechtung befugt (§ 129 Abs. 1 InsO). Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder hierzu nicht berechtigt, sondern nur die Gläubiger (§ 313 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Gläubigerversammlung kann jedoch, was allerdings nur sehr selten geschieht, den Treuhänder entsprechend bevollmächtigen (§ 313 Abs. 2 S. 2 InsO). Hauptfeld des Anfechtungsrechts ist damit das Regelinsolvenzverfahren. | Die Frage der Anfechtung stellt sich meist, wenn kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners liefen. Dies ist oft der Fall, sei es durch Voll- oder Ratenzahlung, sei es durch Drittschuld-nerzahlung oder durch sonstige Zahlungen aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme. All diese Leistungen sind anfechtungsgefährdet. Bei jeder Anfechtung müssen die Voraussetzungen des § 129 InsO erfüllt sein: 1. Vorliegen einer Rechtshandlung 2. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und 3. hierdurch Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Fehlt nur ein Tatbestandsmerkmal, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Liegen die Merkmale vor, folgt die Prüfung der einzelnen Anfechtungsgründe. Die Hauptanwendungsfälle sind §§ 130 und 131 InsO, also die Anfechtung bei sog. kongruenter und inkongruenter Deckung und wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 InsO. |
Insolvenzmasse | Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens, also nach der Verfahrenseröffnung erlangt (§ 35 InsO). | Insolvenzfreies Vermögen sind alle unpfändbaren Gegenstände, soweit § 36 InsO i.V.m. den dort bezeichneten ZPO-Vorschriften sie bestimmt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören auch solche Gegenstände, die keine Vermögensrechte sind, z.B. Persönlichkeitsrechte und höchstpersönliche Rechtsbeziehungen. So sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht (Ausnahme: die Firma eines Handelsgeschäfts) und die sich daraus ergebenden Ansprüche nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Befugnisse über die Insolvenzmasse gehen mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). |
Insolvenzplan | Der Insolvenzplan gibt den Beteiligten die Möglichkeit zur einvernehmlichen Bewältigung der aufgetretenen Probleme abweichend von der InsO. | §§ 217 bis 269 InsO regeln die Voraussetzungen eines Insolvenzplans. Der Planinhalt wird durch die InsO nicht vorgegeben. Das Planverfahren spielt in der gerichtlichen Praxis bislang eine untergeordnete Rolle. |
Insolvenzverschleppung | Die Insolvenzverschleppung ist die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. | Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Gleiche Fristen gelten für die Gesellschaftsformen AG, GmbH & GmbH OHG, GmbH & Co. KG, GmbH aA und e.G. Eine Nichtbeachtung zieht gesetzliche Sanktionen nach sich: Strafbarkeit einer auch nur fahrlässigen Insolvenzverschleppung bis hin zum Vorwurf von Bankrottstraftaten und persönliche Haftung des Geschäftsführers auf Schadenersatz. Besteht für den Antragspflichtigen keine Möglichkeit, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist zu beseitigen, muss er sofort einen Insolvenzantrag stellen. Besteht allerdings eine Sanierungschance (Sanierungsplan), hat der Geschäftsführer für die Beseitigung der Insolvenzgründe (Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern und sonstige Sanierungsbemühungen) maximal drei Wochen Zeit. Die Insolvenzantragspflicht ist damit an eine absolute Höchstfrist gebunden. Die Sanierungsbemühungen unterbrechen den Fristablauf nicht. Der Insolvenzgrund muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist beseitigt werden. Hierfür genügt es nicht, wenn lediglich ein umsetzungsfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wird. Selbst Erfolg versprechende Sanierungsaussichten schieben die Insolvenzantragspflicht nicht hinaus (BGH BGHZ 75, 96 zu § 92 AktG; ZInsO 04, 39). |