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  • 04.10.2010 | Checkliste

    ABC der wichtigsten insolvenzrechtlichen Begriffe

    Insolvenzrechtliche Mandate werden immer zahlreicher. Die Komplexität und Schwierigkeit dieses Rechtsgebiets machen es zwingend erforderlich, dessen wiederkehrende Fachbegriffe zu kennen und fehlerfrei zu beherrschen. Nur so können Fehler vermieden werden. „Vollstreckung effektiv“ hat daher eine Checkliste entwickelt, die die wichtigsten Begriffe erläutert. Wir beginnen in dieser Ausgabe mit den Stichworten „Absonderungsrecht“ bis „Berichtstermin“.  

     

    Checkliste: ABC der Insolvenz

    Begriff  

    Bedeutung  

    Bemerkung  

    Absonderungsrecht  

    Das Absonderungsrecht hat die gesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt (§§ 49 ff. InsO). Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat insofern das Recht, bevorzugt befriedigt zu werden.  

    Zu den Sicherungsrechten gehören insbesondere bei Immobilien die Hypotheken und Grundschulden, bei Mobilien die Sicherungsübereignung, sowie alle Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts (z.B. verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt).  

     

    Absonderungsberechtigte sind gleichzeitig Insolvenzgläubiger, wenn der Schuldner ihnen zugleich auch persönlich haftet (i.d.R. bei Darlehen).  

     

    Tipp: Absonderungsberechtigte müssen ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden, sollten dies jedoch stets tun. Grund: Nur hierdurch können die persönliche Forderung und das Absonderungsrecht gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden. Dies kann zur Folge haben, dass der Absonderungsgläubiger auf zwei Arten Befriedigung erhalten kann:  

     

    Er erhält eine Insolvenzquote auf seine persönliche Forderung. Diesbezüglich nimmt er im Verteilungsverfahren nur noch in der Höhe am weiteren Verfahren teil, in der er mit seiner Forderung im Rahmen der abgesonderten Befriedigung (also dem Erlös aus der Verwertung) ausgefallen ist.  

     

    Er wird aus dem Verwertungserlös des Sicherungsgutes (abzüglich des Kostenbeitrags) befriedigt.  

    Abweisung mangels Masse  

    Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 26 Abs. 1 InsO).  

    Ob genügend Masse vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, klärt regelmäßig im sog. Insolvenzeröffnungsverfahren ein Sachverständiger. Dieser muss in seinem Gutachten auch auf die etwa entstehenden Kosten gemäß § 54 InsO eingehen. Diese hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab.  

     

    Nur natürliche Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt haben, können einen sog. Kostenstundungsantrag stellen (§§ 4a ff. InsO), falls ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Dies ist insbesondere bei Verbraucherinsolvenzverfahren der Fall.  

     

    Die beschlossene Abweisung mangels Masse hat zur Folge:  

     

    Handelsgesellschaften werden kraft Gesetzes aufgelöst 31 Nr. 2 InsO).  

     

    Der Insolvenzschuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.  

     

    Bei Gläubigerantrag: Der Gläubiger hat das Kostenrisiko, wenn der Schuldner die Kosten nicht tragen kann (§ 50 GKG).  

    Anmeldefrist  

    Im Insolvenzeröffnungsbeschluss sind die Insolvenzgläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monaten festzusetzen.  

    Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO sollen zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin mindestens 1 Woche und höchstens 2 Monate liegen. Bei der Anmeldefrist handelt es sich nicht um eine Not- oder Ausschlussfrist.  

     

    Daher können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen noch nach Fristablauf anmelden (§ 177 InsO). Die Möglichkeit zur Anmeldung endet mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 InsO von 2 Wochen zur Vorbereitung der Schlussverteilung.  

     

    Folge: Insolvenzgläubiger, die diese Frist versäumen, nehmen an einer Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil, gleichgültig davon, ob ihre Forderung berechtigt ist oder nicht!  

    Aufrechnung  

    Mit der Insolvenzeröffnung werden die Möglichkeiten der Gläubiger eingeschränkt, gegen Forderungen des Schuldners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.  

    Die Regelungen zur Aufrechnung finden sich in den §§ 94 bis 96, 110 Abs. 3, 114 Abs. 2 InsO.  

    Aussonderung  

    Aussonderungsberechtigt sind solche Gläubiger, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts einen bestimmten Gegenstand aus der Insolvenzmasse herausverlangen können, der aufgrund seiner vermögensrechtlichen Zuordnung nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern dem Gläubiger gehört (§ 47 InsO). Durch die Aussonderung werden Gegenstände aus der „Ist-Masse“ herausgelöst, die nicht dem Schuldner gehören. Dies bedeutet, dass Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen nicht zur Insolvenzmasse gehören, damit auch nicht dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegen und deren Erlös folglich auch nicht für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht.  

    Die Aussonderung muss sich auf individuell bestimmte Gegenstände beziehen, an denen ein Dritter dingliche Rechte geltend machen kann. Aussonderungsgläubiger haben einen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstands, den sie außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen können. Dies gilt z.B. für Gläubiger, die eine Sache herausverlangen, die sie unter Eigentumsvorbehalt an die Masse geliefert haben, oder für Leasinggeber, die nach Ablehnung der Fortsetzung des Leasingvertrags durch den Insolvenzverwalter die Sache herausverlangen können.  

    Berichtstermin  

    Die erste Gläubigerversammlung findet im sog. Berichtstermin156 InsO) statt. Die Gläubigerversammlung beschließt, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO).  

     

    Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht berufen und geleitet und tagt nicht öffentlich. Es können als Verfahrensbeteiligte an einer Gläubigerversammlung nur teilnehmen:  

     

    Insolvenzgläubiger,  

    nachrangige Insolvenzgläubiger,  

    absonderungsberechtigte Gläubiger,  

    die Mitglieder des Gläubigerausschusses,  

    der Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter.  

     

    Das Insolvenzgericht muss darauf achten, dass nur Teilnahmeberechtigte in der Gläubigerversammlung anwesend sind; es muss ausdrücklich die Berechtigung zur Teilnahme überprüfen. Auf ausdrückliche Entscheidung des Insolvenz-gerichts können weitere Personen zugelassen werden (z.B. Auszubildende, Pressevertreter usw.). Grundsätzlich müssen solche Personen ein berechtigtes Interesse für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung darlegen.  

    Im Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen berichten. Er muss darlegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 Abs. 1 InsO).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 180 | ID 138981