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  • 01.07.2005 | Checkliste

    ABC der wichtigsten Prüfpunkte nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem 1.7.05 gelten bei der Lohnpfändung erhöhte Pfändungsfreigrenzen (VE 05, 104). Angesichts der Tatsache, dass damit die klassische Lohnpfändung oft ins Leere laufen wird, müssen Gläubiger alle gesetzlich zulässigen Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick, welche Maßnahmen sich hier empfehlen:  

     

    Checkliste: ABC der wichtigsten Prüfpunkte nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

    Sachverhalt  

    Vollstreckungsmaßnahme  

    VE-Fundstelle  

    Angehöriger des Schuldners bezieht eigenes Einkommen  

    Antrag auf (teilweisen) Wegfall des Angehörigen (§ 850c Abs. 4 ZPO)  

    00, 119; 00, 130; 01, 154; 01, 13; 03, 80; 04, 169  

    Hat Schuldner Arbeitsverhältnis beendet?  

    unverzügliche Pfändung eines evtl. Urlaubsabgeltungsanspruchs  

    02, 76  

    Schuldner hat Dauerwohnnutzungsrecht an Grundstück  

    • Schuldner ist zugleich Grundstückseigentümer: Pfändung des vereinbarten Entgelts
    • Schuldner ist Berechtigter: Recht die Wohnung zu bewohnen, zu vermieten oder zu verpachten ist pfändbar (§ 857 ZPO)

    03, 55; 03, 133  

    Lohn des Schuldners liegt verdächtig unterhalb Pfändungsfreigrenze; Ehegatte führt Geschäft weiter  

    Lohnverschleierung; Lohnverschiebung (§ 850h Abs. 1, 2 ZPO)  

    00, 124; 00, 136; 01, 106; 01, 127  

    Schuldner besitzt Sache unter Eigentumsvorbehalt  

    Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Vollstreckungsgericht, Pfändung des Gegenstandes durch Gerichtsvollziehers  

    00, 5; 04, 133  

    Schuldner hat Ansprüche gegenüber Finanzamt  

    Pfändung Steuererstattungs-  

    ansprüche  

    03, 154; 04, 96; 04, 197; 04, 199; 01, 31; 05, 27  

    Schuldner ist Gastronom bzw. Inhaber einer Spielhalle  

    Ansprüche aus Automaten-  

    aufstellverträgen sind pfändbar  

    02, 174  

    Schuldner hat Gegenstand geleast  

    Pfändung des Leasingguts  

    05, 49  

    Schuldner ist Mitglied einer Genossenschaft (bei Kontopfändung stets zu prüfen!)  

    Pfändung der Genossenschaftsanteile  

    03, 63  

    Schuldner ist GmbH-Gesellschafter  

    Pfändung des GmbH-Geschäftsanteils  

    02, 158; 02, 164  

    Schuldner hat Grundschulddarlehen (teilweise) zurückbezahlt  

    Pfändung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs bzw.  

    Eigentümergrundschuld; hierdurch ggf. besserer Rang  

    02, 139; 02, 153; 03, 10 und 13  

    Schuldner hat Ich-AG gegründet  

    Pfändung des Existenzgründungszuschusses unter Beantragung der Addition ggf. wiederkehrender Arbeitseinkünfte  

    04, 201  

    Schuldner besitzt Immobilie  

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek  

    04, 43; 04, 75  

    Schuldner hat Immobilie erworben bzw. gebaut  

    Pfändung der Eigenheimzulage  

    01, 31  

    Wo ist der Schuldner krankenversichert ?  

    Ansprüche auf Krankengeld, Ersatz v. Heilbehandlungskosten, Krankenhaustagegeld sind gem. §§ 54 Abs. 2, 55 SGB I, 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar  

    02, 31  

    Akzeptiert Schuldner Zahlung mittels Kreditkarten?  

    Pfändung in Kreditkartenansprüche  

    00, 23  

    Verlangen der Lohnabrechnung vom Drittschuldner  

    Höhe des pfändbaren Einkommens selbst ermitteln  

    00, 8; 00, 115; 9; 04, 95  

    Bei Lohnpfändung wegen Delikts, Unterhalts bzw. Addition mehrerer Einkommen: Angehöriger stirbt; Erlöschen einer Unterhaltsverpflichtung; Umzug von Stadt in ländlichen Raum; Erhöhung des Einkommens  

    unverzügliche Änderung bei Vollstreckungsgericht beantragen  

    850g ZPO)  

    01, 2  

    Ist der Schuldner „Luxusschuldner“ (Nettolohn über 3.020,06 EUR)  

    erweiterte Lohnpfändung gem.  

    § 850f Abs. 3 ZPO; Möglichkeiten der Addition verschiedener Einkünfte – auch Naturalleistungen – sind zu prüfen um den Betrag von 3.020,06 EUR zu übersteigen  

    00, 61; 00, 72; 00, 89; 00, 100; 00, 144; 01, 3; 03, 104  

    Bezieht Schuldner mehrere Einkünfte – auch Naturalien?  

    Addition möglich (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO)  

    00, 89; 00, 100; 00, 144; 01, 3; 03, 83; 03, 104  

    Schuldner bezieht Ansprüche aus Miete  

    Mietforderungen sind pfändbar  

    02, 115  

    Schuldner ist Mieter/Pächter  

    • Gläubiger als Vermieter/Verpächter kann Vermieter-/Verpächterpfandrecht durchsetzen
    • Pfändung von Mieten/Pachten

    04, 20; 05, 78  

    Kaufpreis einer Immobilie wird auf Notaranderkonto eingezahlt  

    Kaufpreis und Auskehransprüche sind pfändbar  

    02, 87  

    Schuldner hat Nutzungsrecht an Grundstück  

    Nießbrauchpfändung möglich  

    02, 68  

    Schuldner ist Inhaber eines Patents  

    Pfändung des Rechts auf das Patent, des Anwartschaftsrechts auf das Patent, des Rechts aus dem Patent  

    05, 12  

    Schuldner ist pflichtteilsberechtigt  

    Pfändung des  

    Pflichtteilsanspruchs  

    02, 91  

    Schuldner ist Rechtsanwalt  

    Pfändung  

    der Versorgungsansprüche  

    05, 16; 05, 35  

    Schuldner bezieht Rente  

    Pfändung von Rentenansprüchen  

    04, 71; 05, 70  

    Schuldner arbeitet als Selbstständiger  

    Korrekte Anspruchspfändung erforderlich!  

    04, 5  

    Schuldner erhält testamentarisches Vermächtnis  

    Vermächtnisanspruch ist  

    pfändbar  

    00, 103  

    Schuldner ist Inhaber einer bereits titulierten Forderung  

    Pfändung der titulierten Forderung; Titelumschreibung auf Gläubiger (§ 727 ZPO)  

    04, 57  

    Vollstreckung wg. vorsätzlich unerlaubter Handlung bzw. gesetzlicher Unterhaltsansprüche (§§ 850f Abs. 2, 850d ZPO)  

    • bevorrechtigte Einkommens- Kontenpfändung (wg. Unter- halts; BGH 31.10.03, IXa 00/03)
    • kein Untergang durch Restschuldbefreiung bei Delikts-forderung (§ 302 InsO)

    00, 8; 01, 175; 03, 52; 02, 149; 03, 16; 03, 52; 03, 164; 04, 7; 04, 60; 04, 207; 05, 62; 05, 97  

    Grundloser Wechsel in ungünstigere Steuerklasse und Wegfall des pfändbaren Betrags?  

    Antrag beim Vollstreckungsgericht  

    00, 38; 02, 178  

    Liegt vorrangige Lohnabtretung vor?  

    • ggf. anfechtbar
    • wenn Abtretungsgläubiger Vermieter ist, ggf. bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens zusätzlich pfändbar

    00, 82; 00, 92; 01, 23; 01, 52; 01, 60  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 91459