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  • · Nachricht · Notaranderkonto

    Abtretung des Kaufpreisanspruchs bei Abwicklung über Notaranderkonto

    | In VE 17, 42 haben wir darüber berichtet, dass sich bei einer Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein Nebenrecht im Sinne von § 401 BGB einzuordnen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (2.8.23, VII ZB 28/20, Abruf-Nr. 237030 ) diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Abtretung des Kaufpreisanspruchs übertragen ‒ auch wenn sie zur Sicherung erfolgt. |

     

    Nach Ansicht des BGH stellt der Auskehranspruch gegen den Notar ein Nebenrecht im Verhältnis zur Kaufpreisforderung dar, weil die Beauftragung des Notars mit der Abwicklung des Kaufpreises sicherstellen soll, dass die Ansprüche der Parteien Zug um Zug erfüllt werden. Die Vertragspartner sollen somit vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden, die nicht mit dem Inhalt und Zweck der getroffenen Vereinbarungen vereinbar sind. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar entsteht folglich im Rahmen der Vertragsabwicklung und steht, solange die Kaufpreisforderung noch nicht erloschen ist, in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dieser.

     

    Der Anspruch gegen den Notar wird begründet, da der Verkäufer von seinem Vertragspartner keine direkte Zahlung an sich selbst verlangen kann, und ergänzt somit die vertragliche Forderung. Daher führt die Abtretung der Kaufpreisforderung nach § 401 BGB auch zum Übergang des Auskehranspruchs gegen den Notar. Folge: Eine zusätzliche Pfändung des Auskehranspruchs ist nicht erforderlich.