01.07.2007 | Checkliste
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
In VE 07, 76, haben wir über die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtet. Zahlreiche Leser haben uns auf untergerichtliche Entscheidungen hierzu aufmerksam gemacht, die wir im Folgenden zusammenfassen.
Checkliste: Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung – Untergerichtliche Entscheidungen |
AG Münster DGVZ 06, 31 | Wenn einer Vollstreckungsandrohung ein Vollstreckungsauftrag folgt, bilden die für die Androhung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren keine gesonderten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Diese Gebühren gehen in den für den Vollstreckungsauftrag entstehenden Gebühren auf. Praxishinweis: Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr ist nach der Rechtsprechung des BGH (InVo 04, 35) für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung – abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO – bereits erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. | AG Borna Rpfleger 06, 92 | Die Einleitung der Vollstreckung gegen eine Behörde zu einem Zeitpunkt, zu dem nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang eine Zahlung (hier: Auszahlung von Arbeitslosengeld II) noch nicht erfolgt sein kann, ist nicht erforderlich. Bei den Kosten für die verfrühte Beauftragung des GV handelt es sich daher nicht um notwendige Kosten. Praxishinweis: Die gerichtliche Praxis billigt der öffentlichen Hand eine Zahlungsfrist von 4 bis 6 Wochen zu. Dies muss der Gläubiger nach dieser Entscheidung beachten. Wer dem – zu Recht – entgegentreten möchte oder die Frist versehentlich nicht eingehalten und dadurch weitere Kosten verursacht hat, muss darauf hinweisen, dass dem „einfachen“ Schuldner nur eine Zahlungsfrist von etwa zwei Wochen eingeräumt wird und eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Vermögensanspruchs (Art. 14 GG) lässt sich diese Differenzierung nicht rechtfertigen. | AG Hannover DGVZ 05, 171 | Wenn eine Rechtsanwaltssozietät eigene Honorarforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibt, muss dafür gesorgt werden, dass dies zur Vermeidung einer Erhöhungsgebühr nach dem RVG entweder durch ein Sozietätsmitglied oder aber durch die BGB-Gesellschaft erledigt wird. Praxishinweis: Der Auffassung kann mit guten Gründen widersprochen werden, wenn Auftragnehmer die Sozietät als Ganzes war und ggf. auch mehrere Anwälte der Sozietät tätig geworden sind. Ein Prozessrisiko wird aber nicht zu bestreiten sein. | LG Hamburg DGVZ 05, 142 | Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhöht sich die Ausgangsgebühr nach dem RVG für jeden weiteren Auftraggeber um den Faktor 0,3. | AG Limburg AGS 05, 308; ebenso AG Eisenhüttenstadt Rpfleger 05, 384 | Eine anwaltliche Hebegebühr ist nach § 788 ZPO erstattungsfähig, wenn die Einziehung und Ablieferung von Geldzahlungen des Schuldners durch einen Rechtsanwalt notwendig war. Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner (unregelmäßige) Raten zahlt oder langwierige Lohnpfändung verursacht und damit eine Überwachungstätigkeit eines Rechtsanwalts notwendig ist. Praxishinweis: Dies wird vielfach übersehen, sodass der Rechtsanwalt berechtigte Forderungen nicht geltend macht. | LG Traunstein Rpfleger 05, 551 | Versucht der Gläubiger, eine gepfändete Forderung im Wege der Einziehungsklage gegen den Drittschuldner zu realisieren, so können die Kosten des Prozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden. | AG Schmallenberg Rpfleger 05, 372 | 1. Über die Kosten der Vollstreckungserinnerung ist nicht gemäß § 788 ZPO, sondern gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. 2. Der Gläubiger kann nicht mit Vollstreckungskosten belastet werden, die darauf beruhen, dass der Schuldner nicht zahlt. Diese Wertung ist auch bei Kostenentscheidungen über Vollstreckungserinnerungen gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen. 3. Hat der Gläubiger nicht durch sein Verhalten Anlass zur Einlegung der Erinnerung gegeben, liegen die Gründe für die Erinnerung gegen die an sich gerechtfertigte Vollstreckungsmaßnahme vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Schuldners und werden diese nach Bekanntwerden vom Gläubiger sofort anerkannt, sind die Kosten der Vollstreckungserinnerung nach § 93 ZPO allein dem Schuldner aufzuerlegen. | VG Saarland AGS 05, 310 | Die Vollstreckung gegen eine Behörde innerhalb Deutschlands vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Titels ist nicht angezeigt. | LG Koblenz JurBüro 05, 50 | Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Vollstreckungsmaßnahmen erst als notwendig i.S.v. § 788 ZPO anzusehen, wenn bei Einleitung der Vollstreckung seit der Zustellung des Vollstreckungstitels mindestens zwei Wochen verstrichen sind. Unbeachtlich ist dabei, dass der Titel bereits vor dessen Zustellung bekannt war und dieser erst zwei Monate nach der Verkündung zugestellt wurde. Praxishinweis: Gerichtliche Titel werden weitgehend von Amts wegen zugestellt. Diese Zustellung erfüllt dann zugleich die Voraussetzungen des § 750 ZPO, d.h. die Zwangsvollstreckung kann beginnen. Oft nimmt die Zustellung von Amts wegen aber erhebliche Zeit in Anspruch. Der Gläubiger kann sich dann eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ausstellen lassen und diese im Parteibetrieb zustellen. Auch dies erfüllt die Voraussetzungen des § 750 ZPO. | |
Quelle:
Ausgabe 07 / 2007 | Seite 112 | ID 109813
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