01.01.2007 | Deliktspfändung
So beantragen Sie die erweiterte Lohnpfändung
In VE 06, 193 und 208, haben wir über die Möglichkeit der erweiterten Lohnpfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung berichtet. Auf der Grundlage eines bereits titulierten bzw. erstrittenen Feststellungsurteils sollte der Gläubiger einen Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen, um den Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO auf den notwendigen Unterhalt abzusenken. Gerade vor dem Hintergrund der zum 1.7. eines jeden 2. Jahres steigenden Pfändungsfreigrenzen, kommt solchen Anträgen erhebliche Bedeutung zu.
Privatrechtliche Zustimmung zur Vollstreckung ausreichend
Für den Gläubiger von besonderem Interesse ist die Frage, ob es ausreicht, wenn der Schuldner in einer privatrechtlichen Urkunde der Zwangsvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO zustimmt. Der BGH hat dies bejaht (BGH NJW 03, 515).
Praxishinweis: Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass der Gläubiger, etwa bei Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner, diese Frage thematisiert und ggf. eine entsprechende Erklärung in die Vereinbarung mit aufnimmt. Auch zur Vermeidung von Haftungsfällen sollte der Gläubigervertreter regelmäßig zumindest den außergerichtlichen Versuch unternehmen, eine privatschriftliche Erklärung des Schuldners über die Anerkennung der titulierten Forderung als aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammend zu erlangen, um somit dem Gläubiger so die Kosten eines Feststellungsklageverfahrens zu ersparen. Ohne einen solchen Versuch könnte es der Feststellungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
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