01.04.2007 | Im Brennpunkt
So pfänden Sie Elterngeld
In VE 07, 37, haben wir über das seit dem 1.1.07 pfändbare Elterngeld berichtet. Das folgende Muster hilft Ihnen bei der Umsetzung. Berechnungsbeispiele zur Ermittlung des pfändbaren Betrags folgen in der nächsten Ausgabe.
Musterformulierung: Pfändung von Elterngeld | ||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG – Vollstreckungsgericht – ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Sollte das Gericht unzuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um entsprechende Mitteilung gebeten.
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen zugestellte, vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen ... – Drittschuldner zu 1 – auf Zahlung des Elterngeldes nach dem BEEG, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt
... – Drittschuldner zu 2 – (wenn der Schuldner noch zusätzlich arbeitet)
so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.
Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:
Von dem so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO.
Dem Schuldner wird aufgegeben, an den Gläubiger die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor der Pfändung sowie die laufenden Lohnabrechnungen seit der Pfändung gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO herauszugeben (BGH 20.12.06, VII ZB 58/06). Gleiches gilt für die Jahreslohnsteuerbescheinigung.
(alternativ): Es wird angeordnet, dass die Ansprüche des Drittschuldners zu 1. und die Ansprüche des Drittschuldners zu 2. gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zu addieren sind. Nach Ermittlung der Summe aller Einkommen ist hiervon der Pfändungsfreibetrag gemäß aktueller Tabelle zu § 850c ZPO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln: 1. Der Drittschuldnerin zu 2. wird aufgegeben, den monatlich pfändbaren Betrag zu ermitteln. 2. Die Drittschuldnerin zu 1. wird angewiesen, der Drittschuldnerin zu 2. die monatliche Leistung mitzuteilen. 3. Die Drittschuldnerin zu 2. muss die Leistung der Drittschuldnerin zu 1. und die eigenen monatlichen Leistungen zusammenrechnen. 4. Aus den zusammengerechneten Einkommen ist der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln und an die Gläubigerin abzuführen. 5. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie aus dem Einkommen der Drittschuldnerin zu 2. zu entnehmen, da dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
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