01.04.2001 · Fachbeitrag · Der praktische Fall
Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft als Nebenrechte stets mit pfänden
| Ist Ihnen folgende Fallkonstellation aus Ihrer Praxis bekannt? Gläubiger G. will das Arbeitslosengeld des Schuldners S. beim Arbeitsamt pfänden und sich überweisen lassen. Doch das Arbeitsamt erklärt, dass der Anspruch auf die Leistungen wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche schon vorrangig an den Sohn des Schuldners abgetreten ist; daher könnten zurzeit keine Leistungen an G. erbracht werden. G. jedoch vermutet unlautere Machenschaften zwischen dem S. und seinem Sohn. Deshalb verlangt er nach § 836 Abs. 3 ZPO von S. durch den Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Abtretungsurkunde, um eventuelle Anfechtungsmöglichkeiten überprüfen zu können. Der Gerichtsvollzieher findet die Abtretungsurkunde bei S. nicht vor und S. versichert an Eides Statt, dass er nicht weiß, wo sich die Urkunde befindet (§ 836 Abs. 3 S. 2 ZPO). In seiner Not wendet sich G. an das Arbeitsamt und verlangt von diesem die Urkunde heraus. Dieses weigert sich und beruft sich auf § 840 ZPO, wonach keine Herausgabeverpflichtung besteht. Zu Recht? |
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