01.11.2005 | Der praktische Fall: Auskunftssperre
So können Sie das Einwohnermeldeamt zur Auskunfterteilung zwingen
Unser Leser, RA und Notar Jan-Dirk Schemm, Petershagen, teilte uns folgenden Fall mit: Das Einwohnermeldeamt informierte den mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragten Gläubigervertreter, dass eine Auskunftssperre besteht. Es lehnte die Mitteilung der neuen Anschrift ab. Nachdem der Gläubiger seine Vermutung äußerte, der Schuldner wolle sich durch die Auskunftssperre der Unterhaltspflicht entziehen, teilte das Amt mit, dass die Auskunft nur nach Vorlage eines vollstreckbaren Titels erteilt werde. Ein genauer Blick in das Landesmeldegesetz Schleswig Holstein ergab: Aus dessen § 27 Abs. 7 S. 1 ergibt sich, dass eine Auskunftssperre im Melderegister nur für den Fall einzutragen ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder anderen Personen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. In S. 2 heißt es, dass eine Melderegisterauskunft in diesem Fall unzulässig ist, es sei denn, nach rechtskräftiger Feststellung durch die Meldebehörde kann eine Gefahr nach S. 1 für die Betroffenen ausgeschlossen werden.
Daher richtete unser Leser an das Einwohnermeldeamt das folgende Schreiben, auf das das Amt ohne weiteres die gewünschte Auskunft erteilte:
Musterformulierung: Anträge zur Auskunftserteilung des Einwohnermeldeamts |
1. festzustellen, dass ... durch die Auskunft des Einwohnermeldeamts ... über ihre Anschrift keine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwächst, 2. die im Melderegister eingetragene Auskunftssperre zu löschen, 3. dem Gläubiger wegen der Geltendmachung des Sorgerechts und des Unterhalts für ... Auskunft darüber zu erteilen, wo der Schuldner seinen aktuellen Wohnsitz hat.
Begründung: ... |
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