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  • 01.01.2006 | Der praktische Fall

    Bewertung eines lebenslangen Wohnrechts

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Eine Leserin schilderte uns folgenden Fall: Bei der Abnahme der eV gab der Schuldner an, er habe ein lebenslanges Wohnrecht in einem Hausanwesen. Dieses gehöre seiner Mutter. Der Schuldner hat Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze. Was kann der Gläubiger unternehmen?  

     

    Wohnrecht als Zugriffsobjekt

    Das Wohnrecht stellt eine so genannte beschränkt persönliche Dienstbarkeit dar. Sie berechtigt den Berechtigten, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB). Der Berechtigte ist darüber hinaus befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.  

     

    Schuldner bewohnt Objekt selbst

    Meist bewohnt der Schuldner das Objekt selbst, also kostenlos. Das ist vor allem bei verwandtschaftlichen Verhältnissen anzunehmen. Bezieht der Schuldner daneben nicht pfändbare Einkünfte aus Arbeitseinkommen, die bereits durch den Gläubiger gepfändet wurden, ist zu beachten, dass im Pfändungsfreibetrag der Tabelle zu § 850c ZPO bereits Mietanteile enthalten sind. Hierauf ist der Schuldner im Rahmen der kostenlosen Wohnungsbenutzung nicht mehr angewiesen. Insofern würde der nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle pfändungsfreie Betrag zu Unrecht erhöht berücksichtigt, würde er nicht um diesen Mietanteil gekürzt.