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  • 01.06.2006 | Der praktische Fall

    Drittschuldner mit Gegenforderungen

    Gläubiger G. hat einen PfÜB bei RA D. als Drittschuldner ausgebracht, und zwar in die Ansprüche des Schuldners S. auf Auszahlung beigetriebener Forderungen aus erteilten und noch zu erteilenden Mandaten. D. teilte gemäß § 840 ZPO mit, dass er die Forderung zwar anerkennt und keine Vorpfändungen zu bedienen hat, aber eigene Ansprüche aus Honorarrechnungen besitzt, die er geltend macht. Eine Auszahlung auf den PfÜB könne daher nicht erfolgen. D. hat aber weder selbst einen Titel gegen den S. noch dessen Abtretungserklärung vorliegen. Muss D. Zahlung an G. leisten?  

     

    Nach § 392 BGB wird durch die Beschlagnahme einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder diese erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Es müssen daher folgende Voraussetzungen gegeben sein:  

     

    • Erwerb der Gegenforderung vor Beschlagnahme der Hauptforderung:Der Drittschuldner muss die Gegenforderung vor der Beschlagnahme erworben haben und sie muss bei Beschlagnahme fällig gewesen sein oder spätestens mit der – bei Beschlagnahme noch nicht fälligen – Hauptforderung fällig werden (Schmitt in: jurisPK-BGB, 2. Aufl. 04, § 392 Rn. 9). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der gesamte Erwerbstatbestand in Bezug auf die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Hauptforderung bereits erfüllt ist. Es muss zumindest der Rechtsgrund der Gegenforderung zur Zeit der Abtretung (oder der Kenntnis des Schuldners von ihr) bestanden haben (BGH NJW 90, 2544).

     

    • Fälligkeit der Gegenforderung: Die vor der Beschlagnahme erworbene Gegenforderung muss darüber hinaus entweder vor oder spätestens gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig werden (BGH DB 79, 90). Danach ist etwa die Aufrechnung mit einer vor der Beschlagnahme bereits erworbenen aufschiebend bedingten Gegenforderung nur zulässig, wenn die Bedingung zwar erst nach der Beschlagnahme, spätestens aber zugleich mit der Fälligkeit der Hauptforderung eingetreten ist (BGHZ 58, 327; Schmitt, a.a.O., Rn. 14). Ist die Gegenforderung bereits vor der Beschlagnahme fällig, ist die Aufrechnung bereits nach § 392 1. Alt. zulässig, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung ankommt.