01.02.2007 | Der praktische Fall
Drittschuldner verweigert die Auskunft nach § 840 ZPO: Was ist zu tun?
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Gläubiger G. pfändet die Ansprüche des Schuldners S. gegen den Drittschuldner D. aus einer Bankverbindung. Die Bank gibt die Erklärung nach § 840 ZPO nicht ab. Was kann G. tun?
Drittschuldner erneut außergerichtlich zur Auskunftserteilung auffordern?
In der Praxis ist zu beobachten, dass Gläubiger vielfach nach Ablauf der zweiwöchigen Erklärungsfrist gemäß § 840 ZPO den Drittschuldner nochmals zur Abgabe der Erklärung auffordern. Von einer solchen Entscheidung ist allerdings unter Kostengesichtpunkten zulasten des Gläubigers dringend abzuraten. Dies gilt vor allem, wenn Gläubiger durch einen Anwalt vertreten werden. Grund: Der BGH hat bereits durch Urteil vom 4.5.06 (IX ZR 189/04, Rpfleger 06, 480) entschieden, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss.
Folge: Obwohl dem Anwalt aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung ein gesonderter Gebührenanspruch gemäß Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, bleibt der Gläubiger als Auftraggeber hierauf sitzen. Er kann diese weder aus Verzugsgesichtspunkten noch aus deliktischer Einstandsverpflichtung gegenüber dem Drittschuldner geltend machen.
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