01.07.2005 | Der praktische Fall
Eingescannte Unterschrift genügt beim Vollstreckungsauftrag
Gläubiger und ihre Anwälte bedienen sich verstärkt moderner Technik, um effektiv zu vollstrecken. Ob dies auch immer zulässig ist, musste kürzlich der BGH im Fall einer eingescannten Unterschrift klären.
Der Fall des BGH 5.4.05, VII ZB 18/05 |
Gläubigerin G. hatte der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Der Schriftsatz war nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthielt eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher V. lehnte die Durchführung des Auftrags mit der Begründung ab, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das AG hat die dagegen eingelegte Erinnerung der G. ebenso zurückgewiesen, wie das LG die sofortige Beschwerde. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidungen korrigiert. |
Erfreulicherweise formulierte der BGH dabei unmissverständlich: Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift ablehnen (BGH 5.4.05, VII ZB 18/05, n.v., Abruf-Nr. 051759). Der BGH stützt seine Entscheidung auf zwei unabhängig voneinander gültige Begründungen: Für den Vollstreckungsauftrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Er kann vielmehr auch mündlich und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rn. 1 zu § 754 ZPO). Da die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher mit unterzeichnetem Schriftsatz eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt hatte, wurde dieser bestätigt und damit Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt, mit welchen Widrigkeiten Gläubiger zum Teil kämpfen müssen. Ungeachtet der Möglichkeiten, den Vollstreckungsauftrag mündlich zu erteilen, sollten Gläubiger und ihre Bevollmächtigten bei der Postausgangskontrolle daher sicherstellen, dass der mit einem Rechtsbehelfsverfahren verbundene Zeitverlust möglichst vermieden wird. Sollte dem Gläubiger durch eine verzögerte Bearbeitung ein Schaden entstehen, muss er spätestens nach dieser Entscheidung des BGH prüfen, ob er diesen über Amtshaftungsansprüche liquidieren kann.
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