01.03.2005 | Der praktische Fall
Keine Aufhebung der Pfändung trotz Zahlung
Unser Leser, RA Wolfgang Kick, Koblenz, teilte uns folgenden interessanten Fall mit: Der Gläubiger pfändet wegen einer titulierten Forderung von 1.000 EUR die Bankverbindung des Schuldners. Dieser übergibt dem Gläubiger die geschuldete Summe bar und lässt sich dies quittieren. Zudem lässt er sich den Titel aushändigen, auf dem zusätzlich der Vermerk „gezahlt“ angebracht ist. Anschließend beantragt der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gläubiger äußert sich hierzu im Rahmen einer Anhörung nicht. Darf die Pfändung nun aufgehoben werden?
Das LG Koblenz (7.1.05, 2 T 34/05, n.v., Abruf-Nr. 050524) hat dies im Rahmen einer sofortigen Beschwerde abgelehnt, nachdem das Vollstreckungsgericht bereits den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die Voraussetzungen einer Aufhebung lägen nicht vor.
Nur Einstellung nach § 775 Nr. 3 ZPO ist möglich
Eine Aufhebung der Zwangsvollstreckung gemäß § 776 S. 2 ZPO kommt nur nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO in Betracht. Das heißt: Die Vollstreckung aus dem Titel muss für unzulässig erklärt worden sein. Insofern greift hier nur § 775 Nr. 3 ZPO: Es kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag des Schuldners erforderlich.
Herausgabe des Titels bewirkt keinen Verzicht auf das Pfändungspfandrecht
Durch die Herausgabe des Vollstreckungstitels hat der Gläubiger nicht auf seine durch Pfändung erworbenen Rechte i.S. des § 843 ZPO verzichtet. Er kann zwar gemäß § 843 ZPO auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten (BGH InVo 02, 333). Dies erfolgt aber durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung und zwar in Form einer Parteizustellung durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 191 ff. ZPO.
Pfändung kann nur durch Klarstellungsbeschluss aufgehoben werden
Ohne Einhaltung der in § 843 S. 2und 3 ZPO vorgeschriebenen Form, die Beweisschwierigkeiten vermeiden soll, kann der Gläubiger nur wie folgt auf seine Rechte wirksam verzichten (BGH NJW 83, 886; NJW 86, 977): Er gibt – wie hier – die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Titelherausgabe an den Schuldner auf. Sodann muss der Schuldner zusätzlich beim Vollstreckungsgericht beantragen, den ergangenen PfÜB zur Klarstellung aufzuheben (OLG Köln JurBüro 95, 387; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 843 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 682). Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Fazit: Der Gläubiger muss in vergleichbaren Fällen letztlich überhaupt nicht tätig werden. Ihm drohen weder Kostenlast noch sonstige Nachteile. Vollstreckt er nicht weiter, läuft eine Vollstreckungsgegenklage ins Leere.