01.11.2006 | Der praktische Fall
Muss die Klausel bei Sicherungsvollstreckungen stets zugestellt werden?
Rechtsanwalt Kick, Koblenz, teilte uns folgenden Fall mit: Gläubiger G. hat gegen Schuldner S. ein gegen Sicherheitsleistung von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbares Urteil über 8.000 EUR erstritten. Für G. stellt sich nun die Frage, ob für die Einleitung einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO auch die – einfache (§ 724 ZPO) – Vollstreckungsklausel zuzustellen ist.
Der BGH hat am 5.7.05 (VII ZB 14/05, Abruf-Nr. 052180) entschieden, dass es für die Sicherungsvollstreckung nach §§ 720a, 750 Abs. 3 ZPO der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO bedarf. Grund: Auszugehen ist von § 750 Abs. 1und 2 ZPO, der für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt. Nach § 750 Abs. 1 ZPO muss der zu vollstreckende Titel zugestellt werden. Dies ist durch die Zustellung des Titels an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners von Amts wegen erfolgt (§§ 317 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). Eine gesonderte Parteizustellung oder eine Zustellung der Klausel ist dagegen nicht erforderlich. Wann eine Vollstreckungsklausel zugestellt werden muss, bestimmt allein § 750 Abs. 2 ZPO: Nur wenn eine titelergänzende oder titelumschreibende Klausel besonderer Prüfung bedarf und als qualifizierte Klausel nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom Rechtspfleger gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im Einzelnen angeführten Vorschriften erteilt wird, ist diese ebenfalls zuzustellen.
Streitig war bislang, wie § 750 Abs. 3 ZPO zu verstehen ist. Denn danach darf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO nur beginnen, wenn das Urteil und die Klausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
- Nach h.M. sollte bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO abweichend von den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1und 2 ZPO die Zustellung (auch) der einfachen Klausel Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung sein (OLG Bremen InVo 97, 19; OLG Düsseldorf DGVZ 97, 42; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 720a Rn. 2 und § 750 Rn. 23).
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