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  • 01.06.2011 | Der praktische Fall

    Prüfen Sie sich selbst - die Auflösungen

    von Dipl.- Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Hier die Lösungen zu den Übungen in VE 11, 88. Lagen Sie mit Ihren Antworten richtig?  

     

    Lösung zu Beispiel 1: Die Home-Entertainment-Anlage des Freundes

    Ja. Gerichtsvollzieher X. ist berechtigt, die Sache zu pfänden, auch wenn sie im Eigentum eines Dritten, nämlich des Freundes F. des Schuldners S. steht. Der X. muss lediglich eine Gewahrsamsprüfung (Besitz) vornehmen und nicht prüfen, ob der S. Eigentümer einer Sache ist (§ 808 ZPO, § 132 Nr. 1 GVGA).  

     

    F. kann nur im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung herbeiführen (§ 771 ZPO, § 136 Nr. 1 Buchst. a GVGA). Wird der Widerspruch dem X. gegenüber von F. geltend gemacht, darf der X. die Pfändung der Sache, auf die sich der Widerspruch erstreckt, nur unterlassen, wenn die sonst vorhandene, von einem Widerspruch nicht betroffene, bewegliche Habe des S. zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht.  

     

    Ist dies nicht der Fall, führt der X. die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch durch und verweist die Beteiligten darauf, ihre Ansprüche bei Gläubiger G. und gegebenenfalls bei Gericht geltend zu machen
    (§ 136 Nr. 2 GVGA).  

     

     

    Lösung zu Beispiel 2: Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich

    Ja. Gerichtsvollzieher Y. darf vollstrecken. Ein Titel über einen Bruttobetrag ist hinreichend bestimmt (BAG Rpfleger 64, 258; BGH WM 66, 758).  

     

    Bei der Verurteilung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung an den Arbeitnehmer sind Lohn- und Kirchensteuern nicht abzuziehen. Das Urteil hat auf den vollen Bruttobetrag zu lauten.  

     

    Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme erwächst dem Arbeitgeber als Schuldner nicht. Soweit er die Lohnforderung durch Abführung von Steuerbeträgen ans Finanzamt erfüllt hat, kann er das im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen.  

     

    Bei Vorlage von Quittungen des Finanzamts kann er die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Ziff. 4 ZPO erreichen.  

     

    Kann er solche Quittungen nicht vorlegen, wird von ihm zwar der Bruttolohn beigetrieben. In einem solchem Fall ist aber die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer (Gläubiger) zu leisten. Der GV muss dann das Finanzamt von der Beitreibung des Bruttolohns benachrichtigen, um die Einziehung der Lohnsteuer durch das Finanzamt vom Gläubiger sicherzustellen.