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  • 30.04.2010 | Der praktische Fall

    Rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel nach eingetragener Sicherungshypothek: Duldungstitel?

    In der Praxis stellt sich oft das Problem, dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Sicherungshypothek auf dessen Grundbesitz hat eintragen lassen und der Schuldner diesen Grundbesitz dann freihändig veräußert. Es fragt es sich, ob der Gläubiger der Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung aufgrund des nach § 727 ZPO gegen den Erwerber umgeschriebenen Titels betreiben kann oder ob er hierfür einen eigenen Duldungstitel benötigt.  

     

    Schuldner muss Eigentümer sein

    Nach § 867 Abs. 3 ZPO genügt für die Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel, der mit der nach Maßgabe von § 867 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO erforderlichen Eintragung zu versehen ist. Hiernach wird die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.  

     

    Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Die Folge ist, dass nach einem Eigentümerwechsel ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist (BGH 25.01.07, V ZB 125/05, Abruf-Nr. 071201; LG Kassel 27.10.09, 3 T 518/09).  

     

    Herrschende Meinung: Duldungstitel ist erforderlich