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  • 02.07.2009 | Der praktische Fall

    Sicherungshypothek fällt zunächst weg, wird später jedoch wieder bestätigt

    Gläubiger G. erwirkt gegen Schuldner S. einen Arrestbefehl, durch den der dingliche Arrest in dessen Vermögen wegen eines Anspruchs von 15.000 EUR angeordnet wird. G. lässt sich dann eine Arresthypothek auf dem Grundstück des S. eintragen. Nachdem S. gegen den Arrestbefehl Widerspruch erhoben hat, hebt das LG durch für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil den Arrestbefehl auf. Im Berufungsverfahren ändert das OLG die Entscheidungen des LG und bestätigt den erlassenen Arrest. Frage: Lebt die zuvor für G. eingetragene Arresthypothek wieder zu dessen Gunsten auf?  

     

    Antwort: Nach § 868 Abs. 1 ZPO erwirbt der Eigentümer des Grundstücks (S.) die Hypothek, wenn durch eine vollstreckbare Entscheidung die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende vollstreckbare Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet wird. Die aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme ist dann endgültig beseitigt. Sie lebt bei Wegfall der aufhebenden Entscheidung nicht wieder auf. Der Erwerb des Eigentums des S. an der Hypothek ist mithin auch endgültig, wenn die den Arrestbefehl aufhebende Entscheidung später wegfällt und der Titel in nächster Instanz wiederhergestellt wird. Die weggefallene Zwangssicherungshypothek steht also weiterhin dem S. zu. Wie kann aber G. seinen zunächst verlorenen Rangvorteil wieder gutmachen? Dazu bieten sich folgende Vollstreckungsmöglichkeiten an:  

     

    G. kann sich nachrangig gegenüber dem S. zunächst eine neue Arresthypothek eintragen lassen (Mock, VE 01, 62; BGH NJW 76, 1453). Oder er kann zugleich die entstandene Eigentümergrundschuld des S. pfänden und sich überweisen lassen (Mock, VE 02, 153).