28.08.2009 | Der praktische Fall
So vollstrecken Sie den Anspruch auf Rückauflassung
von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz
In der Praxis kommt es bei der Vollstreckung von Urteilen, die einen Rückauflassungsanspruch des Klägers zum Inhalt haben, immer wieder zu Problemen bei der Durchsetzung des Anspruchs. Hierzu folgender Fall:
Beispielsfall |
Der Beklagte B. wurde verurteilt, seinen hälftigen Anteil am Grundstück in ..., Flur ..., Nr. ..., Gebäude- und Freifläche in ..., Größe ..., mit den aufstehenden Gebäulichkeiten und allem gesetzlichen Zubehör an den Kläger K. (rück)aufzulassen und die Eintragung des K. als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen. |
Hier stellt sich die Frage, wie der Kläger als Gläubiger seinen Anspruch durchsetzt.
Rückauflassungsverpflichtung wird nach § 894 ZPO vollstreckt
Die Verpflichtung des Schuldners zur Rückauflassung und die Eintragungsbewilligung stellen Willenserklärungen dar. Deren Vollstreckung richtet sich nach § 894 ZPO. Anders als bei § 888 ZPO erfolgt eine Vollstreckung nicht durch Zwangsmittel, sondern vielmehr dadurch, dass nach Rechtskraft des Titels die Willenserklärung als abgegeben fingiert wird.
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