· Fachbeitrag · Besondere Vollstreckungsarten
Vollstreckung der Abgabe einer Willenserklärung
| Die Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO führt oft zu erheblichen Problemen, weil hierbei der Wille des Schuldners nicht - wie bei der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO - durch Zwangsmittel gebeugt wird. Die „Befriedigung“ des Gläubigers wird vielmehr durch eine Fiktion erreicht: Die Willenserklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig ist (§ 894 S. 1 ZPO) bzw. bei Abhängigkeit von einer Gegenleistung eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 S. 2 ZPO). Insofern bedarf es also keiner „klassischen Vollstreckung“. Die Frage ist allerdings: Was muss der Gläubiger im Rahmen dieser fingierten Befriedigung tun? |
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Gläubiger G., vertreten durch Rechtsanwalt R., hat gegen den Schuldners S. ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, wonach S. dem G. ein Grundstück übertragen und hierzu die entsprechende Auflassungserklärung abgeben muss. Wie erreicht G. die Eintragung ins Grundbuch? |
1. Vollstreckung beginnt bereits im Erkenntnisverfahren
Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken 28.8.14, 5 W 56/14; OLG Frankfurt 7.2.11, 20 W 59/11; BGH WuM 11, 423).
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