01.09.2007 | Der praktische Fall
Vollstreckungsgericht berechnet im Zweifel das pfändbare Einkommen
Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth von der Kanzlei Schöll & Partner, Koblenz, schilderte uns folgenden Fall:
Der Fall unseres Lesers |
Schuldner S. bezieht ein Nettoeinkommen von 2.029 EUR monatlich. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Drittschuldner D. teilt mit, dass sich für Gläubiger G. ein pfändbarer Betrag von 50 EUR ermittelt. G. traut dem D. nicht und fragt, wie sich das pfändbare Einkommen ermittelt. |
Was viele nicht wissen: Das Vollstreckungsgericht kann bei Streit zwischen Gläubiger und Drittschuldner um die korrekte Abführung pfändbarer Lohnanteile kostengünstig eine klarstellende Entscheidung treffen. Dies bietet sich vor allem an, wenn – wie hier – unklar ist, ob und in welcher Höhe pfändbare Beträge an den Gläubiger abzuführen sind. Erforderlich ist nur ein formloser Antrag des Gläubigers (Schriftverkehr Gläubiger/Drittschuldner beifügen!). Hier ergibt sich zur Berechnung des pfändbaren Betrags folgende Lösung:
Lösung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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