· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare
Bevorrechtigte Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche bzw. Deliktsforderungen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das Pfändungsformular der Anlage 5 gibt Unterhalts- und Deliktsgläubigern die Möglichkeit, privilegiert nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO zu vollstrecken. Der folgende Beitrag zeigt, worauf es dabei ankommt. |
1. Modul Q bzw. S ist anzukreuzen
Durch die im amtlichen Antrags-Formular der Anlage 4 zu § 1 Abs. 3 ZVFV verwendete Formulierung „Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen“ wird das Antragsformular mit dem Formular für den Beschlussentwurf der Anlage 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV verknüpft. Folge: Es handelt sich um einen konkreten, nämlich durch den ausgefüllten Beschlussentwurf definierten Antrag. Dieser Antrag umfasst die Anordnungen, wenn durch das Ausfüllen des Moduls Q oder S die Anordnungen als Teil des zu erlassenden Beschlusses bestimmt werden. Verlangt der Unterhalts- bzw. Deliktsgläubiger daher zugleich mit der Lohnpfändung (Modul E) und (P-)Kontopfändung (Modul H) auch die bevorrechtigte Pfändung, muss er dies durch Ankreuzen des Kontrollkästchens im Modul Q oder S beantragen.
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