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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · Drittschuldnerklage

    Fehlerhafte Auskunft: Welchen Schaden kann der Gläubiger ersetzt verlangen?

    | Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft schuldhaft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, so ist er dem Gläubiger gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Der Gläubiger ist so zu stellen, als habe er vom Drittschuldner ordnungsgemäß Auskunft erhalten (BGH, 25.9.86, NJW 87, 64). Der folgende Beitrag nennt die ersatz- und erstattungsfähigen Schadenersatzkomponenten. |