01.03.2007 | Drittschuldnerkosten
Keine Kostenerstattung für den Drittschuldner
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden (BAG 18.7.06, I AZR 578/05, Abruf-Nr. 070606). |
Praxishinweis
Das BAG handelt alle gängigen Anspruchsgrundlagen nach §§ 788und 840 ZPO, §§ 670, 677 BGB, aus den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation und des Schadenersatzanspruches wegen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (Pflicht zur Vermeidung von Pfändungen!) ab. Es leitet die Unwirksamkeit einer solchen Betriebsvereinbarung daher, dass der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Bearbeitungsgebühr nicht aus dem pfändbaren Einkommen entnehmen darf. Dies steht aufgrund der Pfändung dem Gläubiger zu. Eine Entnahme aus dem unpfändbaren Einkommen ist ebenfalls nicht möglich, da dies § 394 S. 1 BGB widerspricht.
Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch eine Betriebsvereinbarung ist nicht möglich, da diese Fragen nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterfallen. Betriebsvereinbarungen sind nur über das betriebliche Zusammenleben möglich. Hier geht es aber um einen außerbetrieblichen Vorgang. Im Rahmen freiwilliger Betriebsvereinbarungen ist es den Beteiligten verwehrt, Lohnverwendungsbestimmungen, die den Arbeitnehmer ausschließlich belasten, zu vereinbaren.
Die Entscheidung beantwortet allerdings nicht die Frage, ob der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine privatrechtliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag treffen kann, dass der Arbeitnehmer bei Lohnpfändungen eine Bearbeitungsgebühr schuldet. Allerdings muss dabei geregelt sein, dass die Vergütung erst fällig ist, wenn die Pfändung erledigt ist. Anderenfalls würde sie gegen nicht dispositives Recht verstoßen.
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