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  • 03.11.2008 | Ehegatten-Schuldner

    So gehen Sie bei Immobilien taktisch richtig vor

    Bei der Bearbeitung familienrechtlicher Mandate kommt es immer wieder vor, dass einer der Ehegatten titulierte Ansprüche gegen den anderen, z.B. wegen Zugewinn oder Unterhalt besitzt. Ist dann noch ein gemeinsames Hausgrundstück vorhanden, stellt sich oft die Frage, wie und ob der Ehegatten-Gläubiger gegen den Ehegatten-Schuldner vollstrecken soll.  

     

    Beispiel

    Ehefrau E. hat einen titulierten Zugewinnanspruch von 20.000 EUR gegen den M. Den – geschiedenen – Eheleuten gehört noch ein gemeinsames Hausgrundstück zu jeweils ½ Anteil, das unbelastet ist. E. lässt sich sicherheitshalber auf dem ½-Anteil des M. eine Sicherungshypothek eintragen.  

     

    Vorab ist zu klären, welches Anliegen E. hat. Will sie ihre titulierte Forderung durchzusetzen, muss ihr Vorgehen anders sein als in dem Fall, dass sie anstrebt, das Grundstück selbst – möglichst günstig – zu ersteigern.  

     

    In letztgenanntem Fall sollte E. die Forderungsversteigerung in den ½-Anteil des M. betreiben. Dies hat zur Folge, dass tatsächlich nur der belastete ½-Anteil unter den „Hammer“ kommt. In solchen Fällen lehrt die Erfahrung, dass regelmäßig keinerlei Gebote abgegeben werden und das Verfahren gem. § 77 ZVG einstweilen eingestellt bzw. aufgehoben wird. Grund: Keine fremde Drittperson ist bereit, einen ½-Anteil zu ersteigern, um dann noch jemanden Fremden in einer Gemeinschaft zu haben.