· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Abschreckung von Bietinteressenten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In einem aktuellen Fall hat der BGH entschieden, dass ein Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung versagt werden kann, wenn ein Bieter durch manipulative Maßnahmen die Konkurrenz gezielt abschreckt. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen ... |
Sachverhalt
In dem Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar, dessen gemeinsames Haus versteigert wurde. Der Ehemann beteiligte sich als Miteigentümer an der Versteigerung und versuchte, potenzielle Mitbieter abzuschrecken, indem er auf vermeintliche Nachteile des Objekts hinwies, wie etwa seinen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO, auf die eingelegte Erinnerung nach § 766 ZPO, seinen hohen Pflegegrad (Pflegestufe III) und vermeintliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Grundschuldzinsen hinsichtlich der bestehen bleibenden Grundschuld.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigte die Entscheidungen des LG, die dem Ehemann den Zuschlag verweigert hat.
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