01.08.2001 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den GmbH-Geschäftsführer bei Aufgabe des Geschäftssitzes
| Der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbHist verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung gemäߧ 807 ZPO, § 900 ZPO abzugeben, wenn die GmbH ihrenGeschäftssitz aufgegeben hat. Zuständig für dasVerfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bleibt derfür den Geschäftssitz der Schuldner-GmbH zuständigeGerichtsvollzieher AG Magdeburg 24.10.00, JurBüro 01, 112. |
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