03.12.2008 | Eidesstattliche Versicherung
BGH klärt umstrittene Praxisfragen
1. Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. |
2. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. |
3. Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig. |
(BGH 17.7.08, I ZB 80/07, Abruf-Nr. 082733) |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Schuldner wurde vom OLG München zur Zahlung an den Gläubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten setzte das LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Schuldner fest. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, war für den 15.12.06 als Zeuge in das Ziviljustizgebäude in Hamburg geladen. Der Gläubiger, der in der Schweiz wohnt, beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) am 8.12.06, wegen eines Teilbetrags aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Sachpfändung durchzuführen. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Pfändung beantragte der Gläubiger, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV) des Schuldners zu bestimmen und Haftbefehl zu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eV verweigern sollte. Nachdem ein Pfändungsversuch am 15.12.06 im Ziviljustizgebäude in Hamburg erfolglos verlaufen war, lud der GV den Schuldner zur Abgabe der eV auf den 15.1.07. Am 20.12.06 erteilte der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag zur Pfändung aus dem Urteil des OLG München und beantragte, in dem Termin zur Abgabe der eV am 15.1.07 erneut eine Pfändung beim Schuldner vorzunehmen und gegebenenfalls einen weiteren Termin zur Abgabe der eV zu bestimmen sowie bei einer Weigerung des Schuldners oder im Falle seines Nichterscheinens im Termin Haftbefehl zu erlassen. Unter Berufung auf seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland machte der Schuldner geltend, der GV sei unzuständig. Zum Termin zur Abgabe der eV am 15.1.07 erschien er nicht.
Im Hinblick auf den Haftbefehlsantrag legte der GV die Zwangsvollstreckungsakte dem AG Hamburg vor. Das AG erklärte sich für örtlich unzuständig. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und es angewiesen, gegen den Schuldner Haftbefehl zu erlassen. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückzuweisen. Er beantragt weiterhin im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung entsprechend seinem Antrag vom 20.12.06 auszudehnen. Der Schuldner beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers zurück. Er hatte dabei drei Fragen zu beantworten:
- Wer ist bei kurzzeitigem Aufenthalt des Schuldners in der Bundesrepublik für die Pfändung zuständig?
- Darf das Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ausgedehnt werden?
- Wer ist bei kurzzeitigem Aufenthalt des Schuldners in der Bundesrepublik für den Erlass eines Haftbefehls zuständig?
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