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  • 02.02.2011 | Eidesstattliche Versicherung

    Eidesstattliche Versicherung durch Verwalter der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft möglich

    von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen

    Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist analog § 27 Nr. 2 WEG verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben (LG Aurich 26.7.10, 4 T 237/10, Abruf-Nr. 110077).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (Schuldnerin). Sie hat beantragt, die Verwalterin der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Die Verwalterin hat einer solchen Verpflichtung im Termin widersprochen, weil sie meint, dazu nicht berechtigt und verpflichtet zu sein. Das AG Leer hat den im Termin erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nur die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist Berechtigte des Gemeinschaftsvermögens. Nur gegen sie ist der Vollstreckungstitel vollstreckbar. Zwar ist der einzelne Wohnungseigentümer bezüglich der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nachschusspflichtig, da die Gemeinschaft nicht insolvenzfähig ist (§ 11 Abs. 3 WEG). Ohne Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiß der Gläubiger aber regelmäßig nicht, ob ein derartiger Anspruch der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer besteht. Auch haften die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG jedem Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Aus dem Titel gegen die Gemeinschaft kann der Gläubiger diesen Anspruch aber nicht vollstrecken, sodass er ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Gemeinschaft zu erhalten.  

     

    Der Verwalterin ist jedoch nur für die in § 27 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 WEG umschriebenen Aufgabenbereiche gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lässt sich unter diesen Katalog nicht subsumieren, entgegen der Auffassung der BT-Drucksache 16/887, S. 70, auch nicht unter § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG.