01.04.2003 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Fordern Sie neben dem Vermögensverzeichnis auch unbedingt ein Protokoll an
| In der gerichtlichen Praxis fällt es immer wieder auf, dass die Gerichte den Gläubigern nur eine Kopie des ausgefüllten Vermögensverzeichnisses übersenden. Dies kann für Gläubiger nachteilig sein. |
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