02.07.2010 | Eidesstattliche Versicherung
Rechtsschutzbedürfnis bei vorgelagertem Pfändungsauftrag über eine Teilforderung
von RA und Notar Wolfgang Schröder, Emmerich am Rhein
Auch bei erfolgloser Vollstreckung wegen eines Teilbetrags ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Gesamtbetrag der titulierten Forderung zulässig (LG Kleve 25.3.10, 4 T 82/10, Abruf-Nr. 101873). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung. Der Gläubigervertreter beantragte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, nachdem der Pfändungsauftrag auf eine Teilforderung beschränkt worden war. Neben dem Gerichtsvollzieher hat auch das AG das Rechtsschutzbedürfnis für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verneint, da für die Schuldnerin eine spätere Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nur durch die für sie erheblich schwerere vollständige Begleichung der höheren Forderung erreichbar sei. Gegen den Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hob den Beschluss des AG auf und wies den Gerichtsvollzieher an, den Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, diese beziehe sich auf einen Betrag von 4.068 EUR zzgl. näher bezeichnender Nebenforderung, während die zugunsten der Gläubigerin durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme nur in Höhe eines Teilbetrags von 100 EUR erfolgt sei.
Praxishinweis
Soweit ersichtlich, ist das LG Kleve das erste LG, das sich mit dieser Frage befasst hat.
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