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  • 31.08.2010 | Eidesstattliche Versicherung

    Rechtsschutzbedürfnis für e.V.-Wiederholungsantrag

    von RA und Notar Wolfgang Schröder, Emmerich am Rhein

    Freiwillige Angaben des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher beseitigen nicht den Anspruch des Gläubigers auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung (AG Emmerich 15.6.10, 6 a M 497/10, Abruf-Nr. 102596).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Vor Ablauf der 3-jährigen Sperrfrist gemäß § 903 ZPO stellte der Gläubiger einen Antrag auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung. Grund: Nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers sei die Schuldnerin nach eigenen Angaben nun im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie das Nettoeinkommen wurden dem Gerichtsvollzieher nach Angaben der Schuldnerin mitgeteilt. Ein daraufhin gestellter Antrag der Gläubigerin auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung aus vorstehenden Erkenntnissen hat der zuständige Gerichtsvollzieher abgelehnt. Auf die Erinnerung der Gläubigerin hin wurde der zuständige Gerichtsvollzieher durch Beschluss des AG Emmerich angewiesen, dem Antrag der Gläubigerin zu entsprechen und diesen im beantragten Umfang durchzuführen.  

     

    Die vom Gerichtsvollzieher mit Verfügung für die Ablehnung der beantragten Maßnahme zunächst berechneten Gerichtsvollzieherkosten müssen auf die vom Gerichtsvollzieher nun durchzuführenden Maßnahmen angerechnet werden.  

     

    Nach Auffassung des Gerichts ist mit der Mitteilung des Gerichtsvollziehers, die Schuldnerin sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin jetzt pfändbare Vermögensgegenstände, nämlich Arbeitseinkommen, erworben hat.