01.07.2001 · Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
Richtiges Vorgehen bei der wiederholten eidesstattlichen Versicherung
| Hat der Gläubiger glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 903 ZPO vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist verpflichtet werden, die eidesstattliche Versicherung erneut abzugeben. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind. |
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