01.06.2011 | Eidesstattliche Versicherung
Versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner rechtfertigen Nachbesserung
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat (BGH 3.2.11, I ZB 50/10, Abruf-Nr. 110932). |
Sachverhalt
Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung, die auf Antrag der G. in 2009 die e.V. gemäß § 807 ZPO abgegeben hat. S. bejahte im Vermögensverzeichnis unter Nr. 18 die Frage nach „Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen“ und gab an: „Mietkaution, …, Fa. … K. GmbH, … L …, 360 EUR“. Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K. GmbH nicht Vermieter, sondern lediglich Verwalter der Wohnung ist. Diese weigerte sich, der G. den Namen des Vermieters oder Eigentümers der Wohnung zu nennen. Daraufhin beantragte G. eine entsprechende Nachbesserung der e.V. Der Gerichtsvollzieher (GV) lehnte die Nachbesserung mit der Begründung ab, die S. habe bereits vollständig angegeben, an wen die Mietkaution gezahlt wurde.
Die hiergegen erhobene Erinnerung der G. hat das AG zurückgewiesen. Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG hat das LG zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die G. ihren Nachbesserungsantrag weiter. Der BGH gab ihr Recht.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann G. keine Nachbesserung der e.V. verlangen. Dem hat der BGH widersprochen, sodass der GV einen neuen Termin zur Nachbesserung bestimmen muss und S. verpflichtet ist, den Drittschuldner der unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegebenen Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution mit Namen und Anschrift zu nennen.
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