01.03.2006 | Eidesstattliche Versicherung
Wer ist bei der GmbH für die Offenbarungsversicherung zuständig?
Bei einer GmbH kann nur auf ihr Vermögen, nicht aber auf das der Gesellschafter zugegriffen werden. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern nur für die Zahlung der Einlage des Stammkapitals. Die Vollstreckung gegen die GmbH ist daher oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, vor allem, wenn es darum geht, den „richtigen“ Geschäftsführer zur eV zu laden.
Grundsatz: Geschäftsführer ist im Titel zu benennen
Für die Vollstreckung ist zu beachten, dass die GmbH durch den Geschäftsführer (oder mehrere) vertreten wird (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Eine namentliche Benennung des bzw. der Geschäftsführer im Schuldtitel ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, aber aus folgenden Gründen zu empfehlen:
- Im Rahmen der Vollstreckung bei einer Sachpfändung von Gegenständen, die sich im Gewahrsam der GmbH oder im Fremdgewahrsam des Geschäftsführers befinden, kann hierdurch eine Zuordnung erfolgen.
- Bei der Offenbarungsversicherung hat der Geschäftsführer – nicht die Gesellschafter – die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- Bei der Forderungspfändung wird an den Geschäftsführer zugestellt.
Die einzelnen Fälle der eidesstattlichen Versicherung
Bei dem Sonderproblem der Offenbarungsversicherung durch den Geschäftsführer sind verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen. Die folgende Checkliste fasst die Problemlagen und ihre jeweilige Lösung zusammen:
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